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  • · Fachbeitrag · EBM 2024

    Drei neue EBM-Abrechnungspositionen zur RSV-Prophylaxe seit dem 16.09.2024

    | Der erweiterte Bewertungsausschuss hat am 16.09.2024 drei neue EBM-Abrechnungspositionen für die allgemeine Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) beschlossen. Mit diesen neuen und bereits seit dem 16.09.2024 gültigen EBM-Nrn. 01941, 01942 und 01943 hat der Bewertungsausschuss den vom Bundesgesundheitsministerium wenige Tage zuvor beschlossenen Anspruch von Neugeborenen und Säuglingen auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab zur allgemeinen Prophylaxe gegen RSV umgesetzt. |

    Keine „übliche“ Schutzimpfung ‒ neuer EBM-Abschnitt

    Da es sich bei dieser allgemeinen Prophylaxe nicht um eine in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fallende Schutzimpfung handelt, mussten entsprechende Vergütungsregelungen im EBM getroffen werden. Zur Abbildung der neuen Abrechnungspositionen wurde ein neuer Abschnitt 1.7.10 „Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren“ in den EBM aufgenommen. Alle neuen Abrechnungspositionen können nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr berechnet werden, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt wurde.

     

    Zur Abrechnung berechtigt sind neben Kinder- und Jugendärzten auch alle Hausärzte. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär mit dem jeweiligen Orientierungswert.