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  • · Fachbeitrag · Schutzimpfungs-Richtlinie

    G-BA beschließt RSV-Impfung und spezifische RSV-Prophylaxe ‒ das sollten Arztpraxen wissen

    | Der Beschluss des Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vom 03.09.2024 zur Übernahme der Impfung gegen das Respiratorische Synzytial Virus (RSV) als Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 75 Jahren und als Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) ist am 27.09.2024 in Kraft getreten. Außerdem ist bislang für Kinder bis zum Alter von zwei Jahren entsprechend dem Therapiehinweis eine spezifische RSV-Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern möglich. Mit der am 13.09.2024 verkündeten RSV-Prophylaxeverordnung haben alle Kinder seit dem 16.09.2024 im ersten Lebensjahr einen Anspruch auf eine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab (siehe Beitrag zu den neuen EBM-Positionen auf Seite 5 dieser Ausgabe). |

    Regelung zur RSV-Impfung in der SI-RL

    Die RSV-Impfung erfolgt sowohl bei der Standardimpfung als auch bei der Indikationsimpfung als einmalige Impfung mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff. Dieser sollte möglichst vor Beginn der RSV-Saison geimpft werden. Der mittlerweile ebenfalls zugelassene mRNA-Impfstoff der Firma Moderna wurde von der Ständigen Impfkommission (STIKO) in ihrer Empfehlung noch nicht berücksichtigt ‒ er ist damit auch nicht Bestandteil der Regelung in der SI-RL und kann daher derzeit nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Wiederholungsimpfungen werden nicht empfohlen. In die SI-RL wird daher die Aussage der STIKO übernommen, dass „auf Basis der aktuellen Datenlage noch keine Aussage zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen getroffen werden kann“.

    SI-RL: Überblick RSV-Impfung

    Standardimpfung:

    Die RSV-Impfung wird als Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 75 Jahren empfohlen.

    Indikationsimpfung: Die RSV-Impfung als Indikationsimpfung ist vorgesehen für

    • 1. Personen ab dem Alter von 60 Jahren mit schweren Ausprägungen von Grunderkrankungen, wie
    • chronische Erkrankungen der Atmungsorgane
    • chronische Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen
    • hämato-onkologische Erkrankungen
    • Diabetes mellitus (mit Komplikationen)
    • chronische neurologische oder neuromuskuläre Erkrankungen
    • angeborene oder erworbene Immundefizienz

    Leichte oder unkomplizierte beziehungsweise medikamentös gut kontrollierte Formen der genannten chronischen Erkrankungen gehen nach jetzigem Wissensstand nicht mit einem deutlich erhöhten Risiko für einen schweren RSV-Krankheitsverlauf einher.

    • 2. Bewohnende von Einrichtungen der Pflege ab dem Alter von 60 Jahren