· Fachbeitrag · EBM 2024
Neue EBM-Nrn. 01681 und 01682 zum Kinder- und Jugendschutz
| Nach § 73c Sozialgesetzbuch (SGB) V sollen die KVen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz schließen. Sofern derartige Vereinbarungen bereits getroffen wurden ‒ dies ist beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern der Fall ‒, können nahezu alle Vertragsärzte seit dem 01.01.2024 zwei neue EBM-Positionen berechnen, und zwar für die Meldung von Anhaltspunkten einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt (Nr. 01681) sowie für Fallbesprechungen mit dem Jugendamt (Nr. 01682). |
Nr. 01681 ‒ Meldung von Anhaltspunkten
Die Meldung von Anhaltspunkten auf eine Gefährdung des Kindeswohls an das Jugendamt ist anhand des Meldebogens, der in der jeweiligen KV geschlossenen Kooperationsvereinbarung enthalten ist, vorzunehmen. Die Meldung muss enthalten:
- Eine Beschreibung der Anhaltspunkte und Darstellung der Beobachtungen
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