· Fachbeitrag · EBM & GOÄ
Impfen in der Kinderarztpraxis
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
| Seit dem 15.06.2020 ist die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dahingehend geändert worden, dass „Fachärzte Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen dürfen“ (§ 10 SI-RL). In den meisten KVen können Erwachsenenimpfungen auch von Kinder- und Jugendärzten abgerechnet werden. Um die Impfquoten zu erhöhen, sollte man neben dem Impfen der Kinder auch jede Gelegenheit nutzen, die Eltern der Kinder nach dem bestehenden Impfschutz zu fragen und bei vorhandenen Lücken anbieten, diese zu füllen. Dabei sollte nicht vergessen werden, auch nach älteren Geschwisterkindern und deren Impfschutz zu fragen. |
Abrechnung von Impfungen in der GKV
Die Abrechnung von durch die STIKO empfohlenen Schutzimpfungen erfolgt bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht über den EBM, sondern ist in regionalen Impfvereinbarungen geregelt. Grundlage dafür ist die SI-RL des G-BA. In einer Anlage wird jede Impfung mit einem fünfstelligen Dokumentationsschlüssel (beginnend mit den Ziffern 89) versehen, der dann auch als Abrechnungsnummer mit der Quartalsabrechnung in der KV-Abrechnung angegeben wird.
Mit dem Honorar nach den einzelnen Impfvereinbarungen sind neben der eigentlichen Impfung auch folgende Leistungen abgegolten:
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