· Fachbeitrag · STIKO-Empfehlungen
Standardimpfungen für Erwachsene und wie diese abgerechnet werden
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
| Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Standardimpfungen für Erwachsene in ihre Empfehlungen aufgenommen, die teilweise ab einem bestimmten Alter empfohlen werden. Dazu zählen Impfungen gegen Influenza, Pneumokokkeninfektionen, Herpes zoster, Covid-19 sowie die Impfung gegen RSV-Infektionen (STIKO Empfehlungen online unter iww.de/s11878 ). Diese Impfungen sollen die Patienten individuell schützen und zudem die Weiterverbreitung der Infektionen zum Teil innerhalb der Gesamtbevölkerung bremsen. Verschaffen Sie sich mit diesem Beitrag einen Überblick über die empfohlenen Impfungen und die Besonderheiten bei der Abrechnung bei Kassen- und Privatpatienten. |
Impfung gegen Influenza („Grippeimpfung“)
Die Grippeimpfung war die erste von der STIKO empfohlene und ist bis heute die häufigste Standardimpfung für Erwachsene ab einem Alter von 60 Jahren. Die Impfung soll jährlich wiederholt werden. Die Abrechnungsnummer für die Standardimpfung ist die Nr. 89111.
Impfung gegen Pneumokokken-Infektionen
Die Impfung gegen Pneumokokkeninfektionen wird ebenfalls ab dem Alter von 60 Jahren empfohlen. Dabei sollte die Standardimpfung bei Personen, die kein dezidiertes Risiko für eine Pneumokokkeninfektion haben, einmalig mit dem 20-valenten Konjugat-Impfstoff (PCV20) erfolgen. Abgerechnet wird die Impfung mit der Nr. 89119.
Impfung gegen Herpes zoster
Seit 2018 ist die Impfung gegen Herpes zoster als Standardimpfung für Erwachsene ab 60 Jahren in die Impfempfehlungen der STIKO aufgenommen worden. Dabei wird zweimal mit einem Totimpfstoff geimpft, und zwar in einem Abstand von zwei bis maximal sechs Monaten. Eine Wiederholungsimpfung wird nicht empfohlen. Die Abrechnungsnummer ist bei der Standardimpfung gegen Herpes zoster die Nr. 89128. Bei der Erstimpfung werden die Nrn. jeweils mit dem Suffix „A“ versehen, bei der Zweitimpfung mit dem Suffix „B“.
Impfung gegen Covid-19
Die aktuell gültige STIKO-Empfehlung (10/2024) für eine Standardimpfung gegen eine Covid-19-Infektion gilt
- für alle Personen ab 60 Jahren,
- für alle Personen im Alter von 18 ‒ 59 Jahren bei unvollständiger Basisimmunität (< 3 Antigenkontakte oder ungeimpft) und
- für Frauen im gebärfähigen Alter und gesunde Schwangere (ab dem 2. Trimenon) jeden Alters bei unvollständiger Basisimmunität.
Zur Impfung soll ein zugelassener mRNA- oder proteinbasierter Impfstoff mit einer jeweils von der WHO empfohlenen Variantenanpassung verwendet werden. Standardmäßig wird allen Personen ab 60 Jahren eine jährliche Wiederholungsimpfung im Herbst empfohlen. Abrechnen kann man die Impfung gegen Covid-19 mit impfstoffabhängig unterschiedlichen Nummern:
- Nr. 88343 (für Spikevax XBB.1.5/mRNA-basiert),
- Nr. 88344 (für Nuvaxovid XBB.1.5/proteinbasiert) oder
- Nr. 88345 (für Comirnaty JN/mRNA-basiert).
Anders als die übrigen Impfstoffe müssen die Covid-Impfstoffe aktuell zulasten des Bundesamts für soziale Sicherung (BAS) rezeptiert werden, sowohl für gesetzlich als auch privat versicherte Personen.
Impfung gegen RSV-Infektionen
Als letzte von der STIKO empfohlene Standardimpfung für Erwachsene ist seit Ende September 2024 die Impfung gegen eine Infektion mit dem Respiratorischen Synzytial Virus (RSV) empfohlen. Dies gilt für alle Personen ab dem Alter von 75 Jahren. Dabei wird eine einmalige Impfung möglichst vor Beginn der RSV-Saison mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff empfohlen. Nach derzeitiger Datenlage kann noch keine Aussage zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen getroffen werden. Für die Abrechnung gültig ist die Nr. 89137. Allerdings muss vorher diese Nr. in die einzelnen regionalen Impfvereinbarungen übernommen werden. Vor Abrechnung sollte man sich bei der eigenen KV erkundigen bzw. deren Rundschreiben sorgfältig beobachten und durchlesen! Lesen Sie zur RSV-Impfung und RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Kindern auch die Beiträge in AAA („Drei neue EBM-Abrechnungspositionen zur RSV-Prophylaxe seit dem 16.09.2024“, in AAA 10/2024, Seite 5 bzw. „G-BA beschließt RSV-Impfung und spezifische RSV-Prophylaxe ‒ das sollten Arztpraxen wissen“, in AAA 10/2024, Seite 8).
Abrechnung
Die Abrechnung der von der STIKO empfohlenen Impfungen erfolgt nicht mit EBM-Positionen (Ausnahme ist die RSV-Prophylaxe, die keine Schutzimpfung im Sinne des G-BA bzw. der STIKO darstellt und nur bei Neugeborenen und Kindern mit den EBM-Nrn. 01941 bis 01943 abgerechnet werden kann), sondern mit den in den regional vereinbarten Impfvereinbarungen enthaltenen Abrechnungsnummern. Diese „Impfnummern“ werden von den KVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen zusammen mit den Honoraren verhandelt und gemeinsam festgelegt. Die Abrechnungsnummern entsprechen in allen KVen jeweils der in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) festgesetzten Dokumentationsnummer. Allerdings sind die Honorare von KV zu KV unterschiedlich hoch.
Die Abrechnung der Impfung erfolgt bei Privatpatienten mit der Nr. 375 GOÄ (80 Punkte). Zudem kann eine Beratung berechnet werden, i. d. R. mit Nr. 1 GOÄ (80 Punkte). Nr. 3 GOÄ für eine eingehende Beratung (150 Punkte, Dauer mind. 10 Minuten) kommt nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ in Betracht. Entweder wird daher bei Abrechnung der Nr. 3 auf Nr. 375 GOÄ verzichtet (Empfehlung: Sofern Kosten für den Impfstoff berechnet werden, sollte in der Rechnung die Nr. 375 GOÄ erkennbar sein, z. B. mit dem Faktor 0 und 0 Euro). Alternativ könnte die Nr. 1 statt Nr. 3 GOÄ angesetzt und entsprechend gesteigert werden (3,5-fach, Dauer mind. 10 Minuten). Zudem können erforderliche Untersuchungen angesetzt werden (Nrn. 5 oder 7 GOÄ). Der Eintrag in den Impfpass ist Teil des Leistungsinhalts der Nr. 375 GOÄ und somit nicht gesondert berechnungsfähig.
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GOÄ-Position | Leistungslegende | Punkte | Euro (2,3-fach) |
375 | Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) ‒ ggf. einschließlich in den Impfpass | 80 | 10,72 |
1/ 3* | Beratung/ Eingehende Beratung (Dauer mind. 10 Minuten)* | 80/ 150 | 10,72/ 20,11 |
5/ 7 | Symptombezogene Untersuchung/ Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems | 80/ 160 | 10,72/ 21,45 |
* Nr. 3 GOÄ ist nur als einzige Leistung berechnungsfähig oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.
Schutzimpfungen: Folgen für die Praxis
- Da Impfungen bei den Kassenpatienten grundsätzlich extrabudgetär und damit ungedeckelt vergütet werden, haben diese auch einen positiven Effekt auf den Umsatz einer Arztpraxis.
- Mithilfe der EDV lassen sich Listen von Patienten erstellen, die in einem Jahr oder in einem Quartal das passende Mindestalter von 60 bzw. 75 Jahren erreichen und so für die entsprechenden Schutzimpfungen infrage kommen. So können diese gezielt auf die dann empfohlenen Impfungen angesprochen und hingewiesen werden.
- Für die Wiederholungsimpfungen (Grippe und Covid-19) bietet sich der Einsatz eines Recall-Systems an.
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Abrechnungsnummer | Impfung gegen | ICD-10-Code | Alter | Wiederholungsimpfung (Ja/Nein) |
89111 | Influenza | Z25.1 | Ab 60 Jahren | Ja, einmal jährlich |
89118 | Pneumokokken | Z23.8 | Ab 60 Jahren | Nein |
89128 A 89128 B | Herpes zoster, 1. Impfung Herpes zoster, 2. Impfung | Z25.8 | Ab 60 Jahren | Nein |
88343 88344 88345 | COVID-19 (Spikevax XBB.1.5) COVID-19 (Nuvaxovid XBB.1.5) COVID-19 (Comirnaty) | U11.9 |
| Ja, einmal jährlich, nur für Personen ab 60 Jahren |
89137* | RSV-Infektionen | Z25.8 | Personen ab 75 Jahren | Nein |
* Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer KV bzw. beobachten und lesen Sie deren Rundschreiben sorgfältig, ab wann die Abrechnungsnr. 89137 für Sie berechnungsfähig ist, da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags (Stand 15.11.2024) die Verhandlungen mit den Krankenkassen noch nicht in allen KV-Bezirken abgeschlossen sind.
Weiterführende Hinweise
- So rechnen Sie (COVID-19-)Impfungen bei Privatpatienten korrekt ab (AAA 10/2023, Seite 7)
- ABC der Abrechnung: „G“ ‒ Grippeimpfung als Folgetermin (AAA 09/2024, Seite 18)
- AAA-Sonderausgabe „Präventionsleistungen in der Hausarztpraxis“ als PDF-Dokument zum Download online unter iww.de/s11877
(Anm. d. Red.: Dieser Beitrag wurde online am 15.11.2024 aktualisiert.)