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  • · Fachbeitrag · EBM-Position im Fokus

    Cannabisverordnung: Die Abrechnung der EBM-Nr. 01626

    | Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16.03.2023 über die Regelungen zur Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sind am 30.06.2023 in Kraft getreten (zu den Inhalten siehe AAA 04/2023, Seite 8 ). Das Inkrafttreten des Beschlusses nehmen wir zum Anlass, nochmals über die Abrechnungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln zu informieren. |

     

    Nr. 01626 für die ärztliche Stellungnahme

    Die Versorgung mit Cannabis-Arzneimitteln muss vom Versicherten bei seiner Krankenkasse beantragt und vor der ersten Verordnung durch diese genehmigt werden. Für die Unterstützung des Patienten bei der Antragsstellung ist die Nr. 01626 berechnungsfähig.

     

    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte

    01626

    Ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung gemäß § 31 Abs. 6 SGB V zur Verordnung von

    • Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder
    • Cannabis in Form von Extrakten oder
    • Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder
    • Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Nabilon,

     

    einmal je Erstverordnung.

    143

    (16,43 Euro)