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  • · Fachbeitrag · EBM-Positionen im Fokus

    Um diese Abrechnungspositionen müssen Sie sich nicht kümmern

    | Um als Vertragsarzt von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Vergütung für die erbrachten Leistungen zu erhalten, sind in den Abrechnungsunterlagen die entsprechenden Abrechnungspositionen (EBM-Nrn.) anzugeben. Der EBM enthält jedoch einige Abrechnungspositionen, die von den KVen ganz automatisch zugesetzt werden ‒ auch ohne eine Eintragung des Arztes in den Abrechnungsunterlagen. Ein Service, den jede Hausarztpraxis gerne annimmt. Daher ist es hilfreich, die betreffenden EBM-Zuschläge zumindest zu kennen, an die man dann erfreulicherweise keine weiteren Gedanken mehr zu verschwenden braucht. Der nachfolgende Beitrag benennt diejenigen Abrechnungspositionen, um die sich Hausärzte bei der Erstellung der Abrechnung nicht kümmern müssen. |

    Nr. 01641: Zuschlag Notfalldatensatz

    Seit Oktober 2020 haben die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen Anspruch auf die Erstellung, Speicherung und Aktualisierung eines Notfalldatensatzes. Praxen, die gegenüber der KV die technischen Voraussetzungen für das sogenannte Notfalldatenmanagement (NFDM) nachgewiesen haben, dazu zählen

    • der Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI),