· Fachbeitrag · EBM und GOÄ
Grippe- und Pneumokokken-Impfungen bringen unbudgetiertes Honorar
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
| Vor dem Hintergrund der Gefährlichkeit von Influenza und/oder einer Pneumokokkeninfektion vor allem bei Senioren und der geringen Impfquoten von ca. 35 bis 45 Prozent ist die ärztliche Empfehlung sowie Durchführung der entsprechenden Impfungen ratsam. Auch wenn das Robert-Koch-Institut (RKI) aktuell im Rahmen der COVID-19-Pandemie keine Ausweitung der Impfempfehlung vorgenommen hat, so gilt es dennoch, die Risikogruppen gezielt zu impfen. Der Fokus muss dabei laut RKI „klar auf Risikogruppen für schwere Verläufe“ liegen, d. h. auf Senioren und chronisch Kranke, wozu natürlich auch chronisch kranke Kinder gehören. |
Impfungen nach EBM abrechnen
Die Influenza- und die Pneumokokken-Impfung gelten gemäß den STIKO-Empfehlungen als Standardimpfungen für Menschen ab 60 Jahren. Zudem sind sie bei entsprechenden Indikationen auch als Indikationsimpfung altersunabhängig sinnvoll und berechnungsfähig.
Abgerechnet werden die Impfungen in der Regel mit Symbolnummern, die dem Dokumentationsschlüssel in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) entsprechen:
- Influenza-Impfung
- SNr. 89111 für die Standardimpfung
- SNr. 89112 für die Indikationsimpfung
- Pneumokokken-Impfung
- SNr. 89119 für die Standardimpfung
- SNr. 89120 für die Indikationsimpfung
Dabei sind die Abrechnungspositionen nicht Bestandteil des EBM, sondern Teil von Impfvereinbarungen, die für jede KV einzeln mit den Krankenkassen verhandelt werden. Die Honorare sind von KV zu KV unterschiedlich und bewegen sich im oberen einstelligen Eurobereich, meist zwischen 7 und 10 Euro. In manchen KVen (z. B. Hamburg und Hessen) ist die nasale Impfung gegen Influenza bei Kindern (2 bis 6 Jahre) mit der Kennung 89112N versehen.
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Im Bereich der KV Hessen* gelten für die Abrechnung der Influenza- und der Pneumokokken-Impfung seit dem 01.01.2020 folgende Tarife:
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* Impfvertrag zwischen der KV Hessen und den Krankenkassen bei der KV Hessen online unter iww.de/s4035
Impfungen nach GOÄ abrechnen
Im Bereich der GOÄ stellt fast jede Impfung einen neuen Behandlungsfall dar; dies gilt in jedem Fall immer für Influenza- und Pneumokokken-Impfungen.
Damit kann neben den Nrn. 1 (Beratung) und 5 (Symptombezogene Untersuchung) GOÄ stets auch die Impfung als Sonderleistung abgerechnet werden. Allein die Kombination dieser drei Leistungen erbringt beim Regelsatz (Faktor 2,3) ein Honorar in Höhe von 32,16 Euro. Denkbar und oft erforderlich ist auch die Abrechnung der Nr. 7 (Untersuchung eines Organsystems) anstelle der Nr. 5.
Bei einer Mehrfachimpfung innerhalb einer Sitzung muss neben den Nrn. 376 bis 378 auf die Abrechnung der Nr. 1 verzichtet werden. Führt man also beide Impfungen nebeneinander durch, so muss bei der Abrechnung
- entweder die Nr. 1 weggelassen werden und es erfolgt die Abrechnung der Nrn. 5, 375 und 377 (jeweils mit dem Faktor 2,3) mit einem Gesamtwert von 28,14 Euro
- oder aber die Nr. 375 wird mit einem höheren Faktor abgerechnet und es erfolgt die Abrechnung der Nrn. 1, 5 (jeweils mit dem Faktor 2,3) und 375 (Faktor 3,5) mit einem Gesamtbetrag von 37,76 Euro.
Die Begründung für einen höheren Faktor könnte beispielsweise „Mehrfachimpfung“ lauten. Der Eintrag in den Impfpass ist in keinem Fall gesondert abrechenbar.
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Ziffern | Leistung* | Punkte | Euro/1,0-fach | Euro/2,3-fach | Euro/3,5-fach |
375 | Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) | 80 | 4,66 | 10,72 | 16,32 |
376** | Schutzimpfung (oral) | 80 | 4,66 | 10,72 | 16,32 |
377** | Parallelimpfung | 50 | 2,91 | 6,70 | 10,20 |
378** | Simultanimpfung | 120 | 6,99 | 16,09 | 24,48 |
K1 | Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nrn. 5,6,7 oder 8 GOÄ für Kinder bis 3 Jahren | 120 | 6,99 | ‒*** | _*** |
* Bei sämtlichen Leistungen ist der Impfpass-Eintrag mit inbegriffen und daher nicht gesondert berechnungsfähig.
** Diese Ziffern sind neben Nr. 1 GOÄ nicht berechnungsfähig.
*** Diese GOÄ-Zuschläge sind nur mit dem Faktor 1,0 berechnungsfähig.
FAZIT | Jede durchgeführte Impfung ergibt zusätzliches und unbudgetiertes Honorar. Ein gezieltes Impfmanagement kann das Impfhonorar einer Praxis deutlich ansteigen lassen. |
(dieser Beitrag wurde am 07.09.2020 aktualisiert)
Weiterführende Hinweise
- Schutzimpfungen: Behalten Sie trotz verwirrender Abrechnungsmodalitäten den Überblick (AAA 07/2019, Seite 4)
- Qualitätssicherung beim Impfen (um zu diesem Beitrag zu gelangen, geben Sie online auf iww.de/aaa einfach die Beitrags-Nr. 46152897 in den Suchschlitz ein)
- Impfmanagement: Online-Selbsttest der KBV nutzen! (Suche mit Beitrags-Nr. 46152896)