· Fachbeitrag · Elektronischer Arztbrief
Weggefallen mit dem 30.06.2023: EBM-Nr. 01660 für eArztbriefe
| Zur Förderung der Versendung elektronischer Briefe wurde zum Quartal III/2020 die Nr. 01660 (Zuschlag zur eArztbrief-Versandpauschale, bewertet mit einem Punkt) in den EBM aufgenommen, und zwar befristet auf drei Jahre. Da diese Regelung vom Bewertungsausschuss nicht verlängert wurde, wird die Nr. 01660 seit dem Quartal III/2023 von den KVen bei der Versendung elektronischer Arztbriefe nicht mehr zugesetzt. Da bislang auch noch keine Nachfolgeregelung für die beiden Pauschalen nach den Nrn. 86900 (0,28 Euro) und 86901 (0,27 Euro) für den Versand bzw. den Empfang eines eArztbriefs zustande gekommen ist, können auch diese Positionen seit Juli 2023 nicht mehr abgerechnet werden (Stand: Januar 2024). |
Weiterführende Hinweise
- Versand und Empfang von Arztbriefen ‒ Die Details zum eArztbrief (AAA 05/2020, Seite 5)
- Monatliche TI-Pauschalen sind da (AAA 07/2023, Seite 1)
(Anm. d. Red.: Dieser Beitrag wurde am 18.01.2024 aktualisiert)