· Fachbeitrag · Europäische Krankenversichertenkarte
Neuerungen bei der Behandlung von Patienten, die im Ausland krankenversichert sind
| Einige Neuerungen in Anlage 20 des Bundesmantelvertrags ‒ Ärzte (BMV ‒ Ärzte, online unter iww.de/s10280 ), der Vereinbarung zur europäischen Krankenversichertenkarte, sind für die Abrechnung in Arztpraxen relevant. |
Betroffen sind Behandlungen bei Personen, die eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC), Global Health Insurance Card (GHIC) oder provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen bzw. über einen Nationalen Anspruchsnachweis verfügen. Generell wird seit dem 01.01.2024 für Patienten aus dem Vereinigten Königreich (UK) und Nordirland die GHIC als Anspruchsnachweis vereinbart. Weitere Anpassungen sind u. a. (Überblick der Neuerungen bei der KV Brandenburg online unter iww.de/s10281):
- In allen Fällen ist das Überweisungsformular (Muster 6) für Überweisungen von im Ausland Versicherten zu verwenden. Beim mit-/weiterbehandelnden Arzt ist unverändert erneut ein Anspruchsnachweis vorzulegen.
- Beim Ausstellen einer AU-Bescheinigung erfolgt keine elektronische Übermittlung an die Krankenkasse. Ärzte erstellen per Stylesheet eine papiergebundene AU-Bescheinigung und geben dem Patienten alle Ausfertigungen (Krankenkasse, Versicherter, Arbeitgeber) mit. Im Adressfeld steht die vom Patienten gewählte deutsche Krankenkasse.
- Die Patientenerklärung (Anlage 2 der Anlage 20 BMV-Ä) und der Nationale Anspruchsnachweis (Anlage 3) wurden an die geänderte Vereinbarung angepasst. Zudem steht die Patientenerklärung seit dem 01.01.2024 in 21 Fremdsprachen (bislang 13) zur Verfügung. Auf der Patientenerklärung wurde auch ein Abschnitt für die Bestätigung der Identitätsprüfung durch den Vertragsarzt aufgenommen. Dieser ersetzt die bisherige Unterschrift und Stempelung der Kopie des Nationalen Anspruchsnachweises.
Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 1 | ID 49894035