· Fachbeitrag · Gebührenordnungen
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ‒ wer darf was abrechnen?
von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de
| Wer darf Leistungen aus den Bereichen Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie erbringen und abrechnen? Unter welchen Voraussetzungen ist das ggf. möglich? Die Frage lässt sich nicht ganz einfach beantworten. Zudem ist sie in den verschiedenen Gebührenordnungen unterschiedlich geregelt. So dürfen Hausärzte nach dem EBM keine Leistungen abrechnen, die speziell für die entsprechenden Facharztgruppen vorgesehen sind. Eine solche Unterscheidung sieht die GOÄ hingegen nicht vor. Zusätzliche Unterschiede ergeben sich bei der Beihilfe und der UV-GOÄ. |
Kassenabrechnung
Im EBM finden sich die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) zum einen in den fachgruppenspezifischen Abrechnungskapiteln 16, 21, 22 und 23 des Abschnitts IIIb und zum anderen in Abschnitt IV, in dem „arztgruppenübergreifende bei spezifischen Voraussetzungen berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen“ aufgeführt sind.
GOP für „echte“ Fachärzte oder für bestimmte Qualifikationen
Die Berechnung der Leistungen der fachgruppenspezifischen Kapitel ist den Ärzten vorbehalten, die über die Genehmigung zur Führung der entsprechenden Facharztbezeichnung(en) verfügen. Die Leistungen, die in Abschnitt IV aufgeführt sind, können nur berechnet werden, wenn auch der Nachweis besonderer Qualifikationen vorliegt. Dies können beispielsweise Facharztqualifikationen, Zusatzbezeichnungen, Qualifikationen entsprechend einer Qualitätsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V oder Einzelqualifikationen von Praxismitarbeitern (bei physikalischer Therapie nach Abschnitt 30.4) sein.
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