· Fachbeitrag · Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Richtlinie „Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen“ in Kraft
| Die Richtlinie „Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen“ des G-BA ist am 10.06.2017 zusammen mit einer entsprechenden Versicherteninformation in Kraft getreten. Damit haben gesetzlich krankenversicherte Männer ab 65 Jahren künftig Anspruch auf ein einmal durchgeführtes Ultraschallscreening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen. Die Untersuchung soll, soweit möglich, zusammen mit der Gesundheitsuntersuchung gemäß den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien angeboten werden. |
Die Durchführung der Untersuchung erfordert eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Ultraschalldiagnostik gemäß der Ultraschall-Vereinbarung. Details können Sie dem Beschlusstext entnehmen. Bevor das Screeningangebot von Versicherten wahrgenommen werden kann, muss der Bewertungsausschuss noch die Frage der ärztlichen Vergütung regeln ‒ AAA wird zeitnah darüber berichten. Die ärztliche Aufklärung zum Screening auf Bauchaortenaneurysmen erfolgt anhand der o. g. Versicherteninformation. Sie ist dem Patienten im Rahmen des ärztlichen Aufklärungsgesprächs auszuhändigen, Arztpraxen beziehen sie über ihre KV. Ein Muster sowie Details zu den Anforderungen an die fachliche Befähigung des Arztes finden Sie auf der Website des G-BA unter www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2746.
Weiterführende Hinweise
- Ultraschallkurse: Auch Teilnahmebescheinigungen können anerkannt werden (AAA 05/2017, Seite 1)
- Ultraschallvereinbarung: Änderungen ab Oktober 2016 (AAA 10/2016, Seite 9)
- Honorarkürzungen drohen, wenn das Sonografiegerät apparative Voraussetzungen nicht erfüllt (AAA 09/2014, Seite 13)