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  • · Fachbeitrag · Hausarzt-EBM

    Chronikerzuschlag: Achten Sie auf die Abrechnungsvoraussetzungen

    | Nicht allen Ärzten ist bewusst, dass sich die Voraussetzungen zur Abrechnung des Chronikerzuschlags durch den neuen Hausarzt-EBM geändert haben. Die Bindung der Abrechnung des Chronikerzuschlags an die Voraussetzungen in § 2 Abs. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGB V ist nämlich entfallen. Stattdessen gilt seit 1. Oktober 2013 eine neue „Chronikerdefinition“. |

    Chroniker bleibt Chroniker

    Das neue Kriterium „lebensverändernde Erkrankung“ entspricht im Wesentlichen der bis zum 30. September 2013 für die Abrechnung des Chronikerzuschlags nach Nr. 03212 relevanten Chronikerdefinition nach der G-BA-Richtlinie. Patienten, bei denen eine schwerwiegende chronische Krankheit festgestellt wurde, dürften also auch im Sinne der neuen Definition an einer lebensverändernden Erkrankung leiden.

     

    • Die „Chronikerdefinition“ seit 1. Oktober 2013

    Die Gebührenordnungspositionen 03220 und 03221 (04220 und 04221) sind nur bei Patienten berechnungsfähig, die folgende Kriterien erfüllen:

     

    • Vorliegen mindestens einer lang andauernden, lebensverändernden Erkrankung,
    • Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung und Betreuung.

     

    Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung liegt vor, wenn im Zeitraum der letzten vier Quartale wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis stattgefunden hat. Hierbei müssen in mindestens zwei Quartalen persönliche Arzt-Patienten-Kontakte stattgefunden haben.