· Fachbeitrag · Hausarzt-EBM
Fachärztlich tätige Kinderärzte - Einschränkung bei der Abrechnung der Chronikerpauschale ab Quartal II/2014
| Die bis zum 30. September 2013 gültige Chronikerpauschale nach EBM-Nr. 04212 konnte von Kinderärzten im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Abschnitten 4.4 (Gebührenordnungspositionen der schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin) und 4.5 (Pädiatrische Gebührenordnungspositionen mit Zusatzweiterbildung) berechnet werden. Ein solcher Berechnungsausschluss ist jedoch für die neuen Chronikerpauschalen nach den Nr. 04220 und 04221 - offenbar versehentlich - nicht übernommen worden. |
Der Bewertungsausschuss hat daher mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 den sogenannten K.O.-Katalog mit Wirkung zum 1. April 2014 in der sechsten Anmerkung zu den Nr. 04220 und 04221 um Leistungen nach den Abschnitten 4.4 und 4.5 ergänzt.
Ab dem Quartal II/2014 können somit die Chronikerpauschalen nach den EBM-Nrn. 04220 und 04221 von Kinderärzten nicht mehr berechnet werden, wenn im Behandlungsfall Leistungen aus den Abschnitten 4.4 und 4.5 abgerechnet werden.
MERKE | Für die sogenannte Vorhaltepauschale nach Nr. 04040 gilt dieser Ausschluss nicht. Die Nr. 04040 wird von der KV auch in Behandlungsfällen mit Abrechnung von Leistungen aus den Abschnitten 4.4 und 4.5 zugesetzt. |