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  • · Fachbeitrag · Hausarzt-EBM

    Gewinner und Verlierer - Erste überschlägige Berechnungen

    | Viele Leser fragen sich, wie sich die neue Versichertenpauschale, die Vorhaltepauschale, die Chronikerpauschalen und die neue Gesprächsleistung auf das KV-Honorar auswirken werden, wer Gewinner, wer Verlierer sein wird. Die Antwort geben wir hier! Zwar lassen sich genaue Aussagen zum KV-Honorar erst dann treffen, wenn die KVen diese Änderungen in der Honorarverteilung umgesetzt haben. Die Veränderung des abrechenbaren Punktzahlvolumens können jedoch bereits jetzt abgeschätzt werden. |

    Verlierer: Hausarztpraxis mit speziellen Leistungen

    Hausarztpraxen mit vielen speziellen Leistungen, zum Beispiel Akupunktur, Phlebologie und Psychotherapie, werden deutlich weniger Punkte generieren können. Grund: Sie erhalten in den betreffenden Behandlungsfällen keine „Vorhaltepauschale“ nach Nr. 03040 und keinen Chronikerzuschlag (Nr. 03220 = 13,00 Euro bzw. Nr. 03221 = 15,00 Euro).

     

    • 1. Beispiel: Akupunkturbehandlung bei einem 50-Jährigen

    Bei einem 50-jährigen Versicherten, bei dem eine Akupunkturbehandlung durchgeführt wird, konnte der Hausarzt bisher die Versichertenpauschale Nr. 03111 (31,12 Euro) und den - falls die Voraussetzungen dafür vorliegen - Chronikerzuschlag Nr. 03212 (17,50 Euro), zusammen also 48,62 Euro abrechnen.

     

    Ab 1. Oktober 2013 erhält der Hausarzt nur noch die Versichertenpauschale Nr. 03000 (in der Altersklasse Nr. 03003), bewertet mit 12,20 Euro. Zudem löst dieser Behandlungsfall ein Gesprächsbudget in Höhe von 45 Punkten (4,50 Euro) aus. Verlust in diesem Fall: - 31,92 Euro.

     

    Verlierer: Hausarztpraxis mit Vertreter- und hausärztlichen Überweisungsfällen

    Ähnlich, aber nicht ganz so krass, sieht die Rechnung für Hausarztpraxen aus, die Überweisungen von anderen Hausärzten erhalten bzw. in größerem Umfang als Vertreter für andere Praxen tätig sind:

     

    • 2. Beispiel: Behandlung nach Überweisung

    Bei einem 50-jährigen Versicherten, der im Vertretungsfall oder bei hausärztlicher Überweisung behandelt wird , konnte der Hausarzt bisher die Versichertenpauschale Nr. 03121 (bewertet mit 15,56 Euro) abrechnen.

     

    Ab 1. Oktober 2013 erhält der Hausarzt nur die mit 6,10 Euro bewertete Versichertenpauschale Nr. 03010 in der Altersklasse Nr. 03013. Das Gesprächsbudget für diesen Fall in Höhe von 45 Punkten (4,50 Euro) kann diese Differenz nur teilweise ausgleichen. Verlust in diesem Fall: - 4,96 bis - 9,46 Euro.

     

    Verlierer: Hausarztpraxis mit vielen jüngeren Versicherten

    Wir betrachten nachfolgend die Simulation der Abrechnung einer Hausarztpraxis mit 900 Behandlungsfällen, überdurchschnittlich vielen jüngeren Patienten und einem „Chroniker-Anteil“ von 45 Prozent. Aus Vereinfachungsgründen wird unterstellt, dass keine Versichertenpauschalen des jetzigen EBM nach den Nrn. 03120 bis 03122 (hausärztliche Überweisungen und Vertretung) und keine Leistungen aus dem „K.O.-Katalog“ abgerechnet werden.

     

    • Die Abrechnung nach dem derzeit geltenden EBM
    EBM-Nr. alt
    Wert
    Häufigkeit
    Summe

    03110

    42,08 Euro

    5

    210,40 Euro

    03111

    31,12 Euro

    565

    17.582,80 Euro

    03112

    36,07 Euro

    330

    11.903,10 Euro

    Honorar Versichertenpauschale

    29.696,30 Euro

    03212

    17,50 Euro

    405

    7.087,50 Euro

    Summe

    36.783,80 Euro

     

     

    • Die Abrechnung nach dem EBM ab 1. Oktober 2013
    EBM-Nr. neu
    Wert
    Häufigkeit
    Summe

    03001

    23,60 Euro

    3

    70,80 Euro

    03002

    15,00 Euro

    35

    525,00 Euro

    03003

    12,20 Euro

    470

    5.734,00 Euro

    03004

    15,70 Euro

    257

    4.034,90 Euro

    03005

    21,00 Euro

    135

    2.835,00 Euro

    Honorar Versichertenpauschale

    13.199,70 Euro

    03040

    14,00 Euro

    900

    12.600,00 Euro

    03220/03221

    14,80 Euro*

    405

    5.994,00 Euro

    03230

    9,00 Euro

    450 **

    4.050,00 Euro

    Summe neu

    35.843,70 Euro

     

    * Bei 90 Prozent der Chroniker-Patienten wird die Nr. 03221 abgerechnet

    ** Maximale Ausschöpfung des Gesprächsbudgets

     

    Der „Verlust“ der Praxis - bezogen auf das abrechenbare Honorarvolumen - beträgt bei dieser Simulation 940,10 Euro bzw. 2,56 Prozent.

    Verlierer: Hausarztpraxis mit vielen älteren Versicherten

    Profitieren denn wenigstens Hausarztpraxen mit vielen älteren Patienten von dem neuen Hausarzt-EBM? Nachfolgend die Simulation einer Abrechnung mit 900 Behandlungsfällen, überdurchschnittlich vielen älteren Patienten und einem „Chroniker-Anteil“ von 60 Prozent. Aus Vereinfachungsgründen wird auch hier unterstellt, dass keine Versichertenpauschalen des jetzigen EBM nach den Nrn. 03120 bis 03122 (hausärztliche Überweisungen und Vertretung) und keine Leistungen aus dem „KO-Katalog abgerechnet werden.

     

    • Die Abrechnung nach dem derzeit geltenden EBM
    EBM-Nr. alt
    Wert
    Häufigkeit
    Summe

    03110

    42,08 Euro

    3

    126,24 Euro

    03111

    31,12 Euro

    385

    11.981,20 Euro

    03112

    36,07 Euro

    512

    18.467,84 Euro

    Honorar Versichertenpauschale

    30.575,28 Euro

    03212

    17,50 Euro

    540

    9.450,00 Euro

    Summe

    40.025,28 Euro

     

     

    • Die Abrechnung nach dem EBM ab 1. Oktober 2013
    EBM-Nr. neu
    Wert
    Häufigkeit
    Summe

    03001

    23,60 Euro

    1

    23,60 Euro

    03002

    15,00 Euro

    20

    300,00 Euro

    03003

    12,20 Euro

    335

    4.087,00 Euro

    03004

    15,70 Euro

    344

    5.400,80 Euro

    03005

    21,00 Euro

    200

    4.200,00 Euro

    Honorar Versichertenpauschale

    14.011,40 Euro

    03040

    14,00 Euro

    900

    12.600,00 Euro

    03220/03221

    14,80 Euro*

    540

    7.992,00 Euro

    03230

    9,00 Euro

    450**

    4.050,00 Euro

    Summe neu

    38.653,40 Euro

     

    * Bei 90 Prozent der Chroniker-Patienten wird die Nr. 03221 abgerechnet

    ** Maximale Ausschöpfung des Gesprächsbudgets

     

    Das abrechenbare Honorarvolumen reduziert sich um 1.371,88 Euro bzw. ?3,43 Prozent.

    Neue Chronikerpauschale zu niedrig?

    Diese Simulationsberechnungen erlauben drei Aussagen:

     

    • 1. Das geringere Honorarvolumen ist auf die niedrigere Bewertung der Chronikerpauschalen zurückzuführen. Die „alte“ Chronikerpauschale“ Nr. 03212 ist mit 17,50 Euro bewertet. Für die „neuen“ Chronikerpauschalen sieht der EBM eine Bewertung von lediglich 13,00 Euro (Nr. 03220 - ein Arzt-Patienten-Kontakt) bzw. 15,00 Euro (Nr. 03221 - mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakte) vor.

     

    • 2. Entgegen ersten Erwartungen profitieren Praxen mit einem überdurchschnittlichen Anteil an älteren Versicherten von der stärkeren Differenzierung der Altersklassen nicht.

     

    • 3. Der Rückgang des abrechenbaren Honorarvolumens kann gegebenenfalls „kompensiert“ werden durch einen Ansatz der Chronikerpauschale(n) in einem höheren Prozentbereich. In unseren Beispielsfällen müsste bei der Praxis mit einem überdurchschnittlichen Anteil jüngerer Versicherter der Chronikeranteil von 45 Prozent auf circa 52 Prozent steigen, um ein im Vergleich zum derzeitigen EBM ausgeglichenes „Punktzahlergebnis“ zu erzielen. Bei der Praxis mit einem überdurchschnittlichen Anteil älterer Versicherter wäre eine Erhöhung des Chronikeranteils von 60 Prozent auf circa 70 Prozent erforderlich.

    Die Auswirkungen auf das Honorar

    Ein geringeres Punktzahlvolumen bedeutet nicht zwangsläufig weniger Honorar. Das Honorarvolumen für den hausärztlichen Versorgungsbereich verändert sich nämlich sowohl bei geringeren als auch bei steigenden Punktzahlanforderungen nicht. Ein geringeres Punktzahlvolumen kann - je nach regionalem HVM - ceteris paribus auch zu einer höheren Vergütungsquote für die abgerechneten Leistungen führen. In KVen, die bereits jetzt die hausärztlichen Leistungen in voller Höhe (unquotiert) vergüten - zum Beispiel Bayern -, hat ein geringeres Punktzahlvolumen möglicherweise sogar einen Punktwert von mehr als 10 Cent zur Folge. Klar ist aber auch, dass sich Praxen mit einem vergleichsweise hohen Anteil an speziellen Leistungen aus dem K.O.-Katalog und Praxen mit vielen Vertreterfällen und/oder hausärztlichen Überweisungen auf zum Teil deutliche Honorarverluste einstellen müssen.

    Option: Wechsel in die fachärztliche Versorgung?

    Allgemeinärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen - zum Beispiel Phlebologie -, sollten prüfen, ob vor diesem Hintergrund ein Wechsel in die fachärztliche Versorgung sinnvoll sein kann. Nach § 73 Abs. 1a Satz 4 kann nämlich der Zulassungsausschuss diesen Ärzten auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.

     

    Viele fachärztliche Grundpauschalen, zum Beispiel die chirurgischen und fachinternistischen Grundpauschalen, sind - auch unter Berücksichtigung der im hausärztlichen Bereich zusätzlich abrechenbaren Gesprächsleistung - höher bewertet als die neuen Versichertenpauschalen Nrn. 03000 und 03010.

     

    FAZIT | Es ist zu erwarten, dass das im hausärztlichen Versorgungsbereich insgesamt abgerechnete Punktzahlvolumen durch diese EBM-Reform eher zurückgehen wird. Die Reduktion der abrechenbaren Punktzahlmenge bei Praxen mit einem hohen Anteil an speziellen Leistungen aus dem K.O.-Katalog bzw. Praxen mit vielen Vertreterfällen und/oder Überweisungen von anderen Hausärzten dürfte nur zum Teil kompensiert werden durch einen höheren Chronikeranteil.

     

    Wie sich der neue Hausarzt-EBM letztendlich auf das KV-Honorar einer durchschnittlichen Hausarztpraxis auswirken wird, kann erst dann beurteilt werden, wenn die KVen diese Veränderungen in ihre Honorarverteilungsregelungen umgesetzt haben. Dies dürfte in den meisten KVen wohl erst im Laufe des Monats September geschehen. Wir werden Sie darüber in den nächsten Ausgaben informieren.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 15 | ID 42230861