· Fachbeitrag · Hausarzt-EBM
Sozialpädiatrische Beratung bei Erstkontakt - Mindestkontaktzeit von 25 Minuten entfällt
| Die Streichung des fakultativen Leistungsinhalts der Versichertenpauschale Nr. 04000 (Betreuung, Behandlung und Gespräch von bis zu 10 Minuten Dauer, siehe dazu Seite 5) hat auch Auswirkungen auf die Abrechnungsvoraussetzungen der Nr. 04355 (Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung). |
Durch die Streichung des fakultativen Leistungsinhalts der Versichertenpauschale Nr. 04000 entfällt (ebenfalls rückwirkend zum 1. Oktober 2013) auch die 2. Anmerkung zur Nr. 04355: „Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungsposition 04000 und der Gebührenordnungsposition 04355 ist eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 25 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 04355.“
Damit kann die sozialpädiatrische Beratung bereits dann beim Erstkontakt zusammen mit der Versichertenpauschale abgerechnet werden, wenn die Beratung lediglich 15 Minuten gedauert hat.