· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Cannabisverordnung: Kein neuer Antrag mehr notwendig bei Anpassung der Dosierung oder Wechsel der Blütensorte
| Bisher musste ein Wechsel innerhalb der unterschiedlichen Verabreichungsmöglichkeiten von Cannabis (z. B. in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten oder Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder mit dem Wirkstoff Nabilon) vom Patienten bei seiner Krankenkasse beantragt werden. Diesem Antrag war eine Stellungnahme des verordnenden Arztes ‒ abrechenbar nach der EBM-Nr. 01626 ‒ beizufügen ( AAA 11/2017, Seite 3 ). |
Durch das zum 16.08.2019 in Kraft getretene Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) wurde dieses Genehmigungsverfahren vereinfacht: Bei der Versorgung mit medizinischem Cannabis ist jetzt ‒ nach einmal erfolgter Genehmigung ‒ kein erneuter Antrag bei der Krankenkasse im Falle einer Anpassung der Dosierung oder eines Wechsels der Blütensorte mehr notwendig.