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  • · Fachbeitrag · EBM 2017

    Rückwirkend seit 01.10.2017: Drei Abrechnungspositionen für die Cannabisverordnung

    | Seit März 2017 können Vertragsärzte für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon verordnen (Details in AAA 04/2017, Seite 1). Rückwirkend zum 01.10.2017 hat nun der Bewertungsausschuss für die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen drei Abrechnungspositionen in den EBM aufgenommen. |

    Die Verordnungsvoraussetzungen

    Voraussetzung für eine Verordnung von Cannabis ist, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

    • nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustands des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und