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  • 29.01.2015 · Fachbeitrag · KBV-Klarstellung

    Chronikerpauschale: Das aktuelle Quartal zählt mit

    | Die Abrechnung der Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03220 und 03221 (04220 und 04221) setzt bekanntlich voraus, dass im Zeitraum der letzten vier Quartale wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt (APK) in mindestens drei Quartalen – davon in mindestens zwei Quartalen jeweils ein persönlicher APK – stattgefunden hat. Aus gegebenem Anlass hat die KBV in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband jetzt darauf hingewiesen, dass dieser Zeitraum das aktuelle Quartal mit einschließt. Zu den vier Quartalen zählen also das laufende Quartal und die drei vorherigen. |