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  • · Fachbeitrag · EBM 2013

    Habemus Hausarzt-EBM

    | Nach langwierigen zähen Verhandlungen, die zeitweise kurz vor dem Scheitern standen, haben sich KBV und Krankenkassen am 27. Juni 2013 auf wesentliche Änderungen in den Hausarztkapiteln des EBM (Hausarzt-EBM) verständigt. Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Nachfolgend informieren wir über die im Einzelnen beschlossenen Änderungen. Wir beschränken uns dabei im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der Leistungslegenden mit Kurzkommentaren. Ausführliche Erläuterungen und Kommentierungen finden Sie in den nächsten Ausgaben. |

     

    MERKE | Bei den in den Leistungspositionen genannten Punktzahlen und Euro-Beträgen ist die Umstellung auf den Orientierungswert von 10 Cent ab 1. Oktober 2013 berücksichtigt.

     

    Die neuen Versichertenpauschalen

    Wie bereits in der letzten Ausgabe von AAA gemeldet, werden die Versichertenpauschalen differenzierter altersabhängig gestaffelt. Statt bisher drei gibt es ab 1. Oktober 2013 fünf Altersklassen (siehe Folgeseite).

     

    Darüber hinaus bleibt die Systematik der Unterteilung der Versichertenpauschalen in drei Kategorien erhalten:

     

    • Versichertenpauschalen bei direkter persönlicher Inanspruchnahme ?(bisher: Nrn. 03110 bis 03112 bzw. 04110 bis 04112)

     

    • Versichertenpauschalen bei facharztgleicher Überweisung (Hausarzt an Hausarzt bzw. Kinderarzt an Kinderarzt) und im Vertretungsfall ?(bisher: Nrn. 03120 bis 03122 bzw. 04120 bis 04122)

     

    • Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme ?(bisher: Nrn. 03130 bzw. 04130)

     

    Die neuen Versichertenpauschalen erhalten im EBM je Kategorie lediglich eine Leistungsnummer:

     

    • 03000 (04000)
    • 03010 (04010)
    • 03030 (04030)

     

    Zur Kennzeichnung der fünf Altersklassen bei den Nrn. 03000/04000 und 03010/04010 wird eine codierte Zusatznummer zugeordnet, die von den Praxisverwaltungssystemen anhand des Geburtsdatums der Patienten (maßgeblich ist das Alter des Patienten bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal) automatisch generiert wird.

     

    • Folgende Versichertenpauschalen und Bewertungen gelten ab 1. Oktober 2013
    EBM-Nr.
    Legende (Kurzfassung)
    Punkte (Euro)

    03000/04000

     

    Zusatznummer

    03001/04001

    03002/04002

    03003/04003

    03004/04004

    03005/04005

    Versichertenpauschale

     

     

    bis zum vollendeten 4. Lebensjahr?ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

    ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr

    ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr

    ab Beginn des 76. Lebensjahres

     

     

     

    236 (23,60 Euro)

    150 (15,00 Euro)

    122 (12,20 Euro)

    157 (15,70 Euro)

    210 (21,00 Euro)

     

     

    • Versichertenpauschale bei Überweisung von Hausarzt zu Hausarzt (Kinderarzt zu Kinderarzt) und im Vertretungsfall
    EBM-Nr.
    Legende (Kurzfassung)
    Punkte (Euro)

    03010/04010

     

    Zusatznummer

    03011/04011

    03012/04012

    03013/04013

    03014/04014

    03015/04015

    Versichertenpauschale

     

     

    bis zum vollendeten 4. Lebensjahr?ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

    ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr

    ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr

    ab Beginn des 76. Lebensjahres

     

     

     

    118 (11,80 Euro)

    75 (7,50 Euro)

    61 (6,10 Euro)

    79 (7,90 Euro)

    105 (10,50 Euro)

     

     

    • Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme
    EBM-Nr.
    Legende (Kurzfassung)
    Punkte (Euro)

    03030/04030

    Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 7:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt

    77 (7,70 Euro)

     

     

    Im Vergleich zu den derzeitigen Versichertenpauschalen ist die Bewertung der neuen Versichertenpauschalen deutlich niedriger. Dies ist darauf zurückzuführen, dass aus der Versichertenpauschale eine sogenannte „Vorhaltepauschale“ Nr. 03040 (04040) - vergleichbar der früheren hausärztlichen Grundvergütung und der hausärztlichen Bereitschaftspauschale - ausgegliedert wurde.

     

    Zudem ist künftig wieder eine besondere hausärztliche Gesprächsleistung Nr. 03230 (04230) Bestandteil des EBM und damit gesondert berechnungsfähig.

    • Facharztgleiche (Teil-)BAG

    Wie bisher erfolgt in facharztgleichen (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Hausärzten bzw. Kinderärzten und in facharztgleichen Praxen von Hausärzten bzw. Kinderärzten mit angestelltem/n Arzt/Ärzten derselben Arztgruppe ein Aufschlag auf die Versichertenpauschale. Wegen der deutlichen Absenkung der Bewertung der Versichertenpauschalen beträgt dieser Aufschlag statt bisher 10 Prozent ab 1. Oktober 2013 22,5 Prozent.

     

    Die neue „Vorhaltepauschale“ Nr. 03040 (04040)

    Für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags und zur Deckung der Fixkosten einer Hausarztpraxis wurde eine Zusatzpauschale ?Nr. 03040 (04040) in den EBM aufgenommen.

     

    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte (Euro)

    03040/04040

    Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen 03000 (04000) und 03030(04030) für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen,

     

    einmal im Behandlungsfall

    140 (14,00 Euro)

     

     

    Diese Zusatzpauschale ist gebunden an die Abrechnung einer Versichertenpauschale nach Nr. 03000 (04000) bzw. 03030 (04030). Die Zusetzung erfolgt automatisch durch die KV.

     

    Wird die Versichertenpauschale für unvorhergesehene Inanspruchnahmen ?(Nr. 03030/04030) bei einem Patienten in einem Quartal nur einmal abgerechnet, wird die Zusatzpauschale 03040/04040 nur zu 50 Prozent vergütet.

     

    MERKE | Im Vertretungsfall bzw. bei hausärztlicher (kinderärztlicher) Überweisung kann diese Zusatzpauschale grundsätzlich nicht angesetzt werden. Ausgenommen sind lediglich Überweisungen zur spezialisierten diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen und zur spezialisierten Behandlung eines an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt 30.10 EBM in HIV-Schwerpunktpraxen. In diesen Fällen erfolgt ein Abschlag von 50 Prozent.

     

    Die Abrechnung der Zusatzpauschale ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn im Behandlungsfall bestimmte spezielle Leistungen berechnet werden. Dies sind

    • phlebologische Leistungen nach Abschnitt 30.5,
    • schmerztherapeutische Leistungen nach Abschnitt 30.7 einschließlich Akupunktur,
    • Leistungen nach den Psychotherapievereinbarungen - Abschnitte 35.1 (ausgenommen psychosomatische Grundversorgung nach den EBM-Nrn. 35100 und 35110) und 35.2,
    • Leistungen der Onkologievereinbarung,
    • Leistungen gemäß § 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)/Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV).

     

    MERKE | Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt erfolgt ein Abschlag in Höhe von 10 Prozent auf die Nr. 03040 (04040), bei Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Arzt wird ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent zugesetzt.

     

    Zwei neue Chronikerpauschalen

    Statt der bisherigen Chronikerpauschale Nr. 03212 (04212) gibt es künftig zwei neue Chronikerpauschalen: Die Chronikerpauschale Nr. 03220 (04220) setzt einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, die Chronikerpauschale Nr. 03221 (04221) zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte voraus.

     

    • Die Leistungslegenden und Bewertungen der Chronikerpauschalen
    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte (Euro)

    03220/04220

    Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition 03000 (04000) zur Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

     

    Fakultativer Leistungsinhalt

    • Fortlaufende Beratung hinsichtlich Verlauf und Behandlung der chronischen Erkrankung(en),
    • Leitliniengestützte Behandlung der chronischen Erkrankung(en),
    • Anleitung zum Umgang mit der/den chronischen Erkrankung(en),
    • Koordination ärztlicher und/oder pflegerischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung der chronischen Erkrankung(en),
    • Erstellung und ggf. Aktualisierung eines Medikationsplans und ggf. Anpassung der Selbstmedikation und der Arzneimittelhandhabung,
    • Überprüfung und fortlaufende Kontrolle der Arzneimitteltherapie mit dem Ziel des wirtschaftlichen und versorgungsgerechten Umgangs mit Arzneimitteln

     

    einmal im Behandlungsfall

    130 (13,00 Euro)

     

     
    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte (Euro)

    03221/04221

    Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition 03000 (04000) für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte,
    • Überprüfung und/oder Anpassung und/oder Einleitung von Maßnahmen der leitliniengestützten Behandlung von der (den) chronischen Erkrankung(en),

    ?Fakultativer Leistungsinhalt ?Fortlaufende Beratung hinsichtlich Verlauf und Behandlung der chronischen Erkrankung(en),

    • Anleitung zum Umgang mit der/den chronischen Erkrankung(en),
    • Koordination ärztlicher und/oder pflegerischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung der chronischen Erkrankung(en),
    • Erstellung und ggf. Aktualisierung eines Medikationsplans und ggf. Anpassung der Selbstmedikation und der Arzneimittelhandhabung,
    • Überprüfung und fortlaufende Kontrolle der Arzneimitteltherapie mit dem Ziel des wirtschaftlichen und versorgungsgerechten Umgangs mit Arzneimitteln

     

    einmal im Behandlungsfall

    150 (15,00 Euro)

     

     

     

    Die neuen Chronikerpauschalen verzichten auf die Bezugnahme zu der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGB V. Die neuen Abrechnungskriterien lauten jetzt wie folgt:

     

    • NEU: Vorliegen mindestens einer lang andauernden, lebensverändernden Erkrankung,

     

    • NEU: Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung und Betreuung.

     

    MERKE | Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung liegt vor, wenn im Zeitraum der letzten vier Quartale wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal in mindestens drei Quartalen, davon mindestens zwei Quartale mit persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten, in derselben Praxis stattgefunden hat.

     
    • Wie bisher ist die Chronikerpauschale gebunden an die Abrechnung der Versichertenpauschale nach Nr. 03000 (04000).

     

    • Im Vertretungsfall bzw. bei hausärztlicher (kinderärztlicher) versorgungsbereichsgleicher Überweisung kann die Chronikerpauschale grundsätzlich nicht angesetzt werden.

     

    • Ausgenommen sind wie bisher Überweisungen zur spezialisierten diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen und zur spezialisierten Behandlung eines an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt 30.10 EBM in HIV-Schwerpunktpraxen. Im Gegensatz zur „Vorhaltepauschale“ Nr. 03040 (04040) erfolgt in diesen Fällen kein Abschlag.

     

    Wie bei der „Vorhaltepauschale“ ist die Abrechnung der Chronikerpauschale ausgeschlossen, wenn im Behandlungsfall abgerechnet werden:

     

    • Phlebologische Leistungen nach Abschnitt 30.5,
    • Schmerztherapeutische Leistungen nach Abschnitt 30.7 einschließlich Akupunktur,
    • Leistungen nach den Psychotherapievereinbarungen - Abschnitte 35.1 (ausgenommen psychosomatische Grundversorgung nach den EBM-Nrn. 35100 und 35110) und 35.2,
    • Leistungen der Onkologievereinbarung sowie
    • Leistungen gemäß § 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)/Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV).

     

    Chronikerpauschale - Dokumentationsziffer bei Hausarztwechsel

    Bei einem Hausarztwechsel zählen die APK des zuvor behandelnden Hausarztes mit. Der die Chronikerpauschalen abrechnende Hausarzt muss sich vergewissern, dass die Voraussetzungen zur Abrechnung der Chronikerpauschalen vorliegen, und dies dokumentieren. Die Nrn. 03220 und 03221 (04220 und 04221) sind in diesen Fällen mit dem Zusatz „H“ abzurechnen (03220H/03221H bzw. 04220H/04221H).

    Die neue hausärztliche Gesprächsleistung

    Neu aufgenommen wurde unter der Nr. 03230 (04230) eine hausärztliche Gesprächsleistung.

     

    • Die Leistungslegende und die Bewertung der neuen Gesprächsleistung
    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte (Euro)

    03230/04230

    Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer
    • mit einem Patienten
    • und/oder einer Bezugsperson

     

    Fakultativer Leistungsinhalt

    • Beratung und Erörterung zu den therapeutischen, familiären, sozialen oder beruflichen Auswirkungen und deren Bewältigung im Zusammenhang mit lebensverändernder(n) Erkrankung(en)

     

    je vollendete 10 Minuten

    90 (9,00 Euro)

     

     

    MERKE | Offenbar um zu verhindern, dass diese Leistungen zu häufig abgerechnet werden, gibt es für die Leistungsposition 03230/04230 ein „Gesprächsbudget“ in Höhe von 45 Punkten je Behandlungsfall.

     

    Bei der Fallzählung unberücksichtigt bleiben

    • Notfälle im organisierten Notfalldienst (Muster 19 der Vordruck-Vereinbarung),
    • Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen,
    • Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 berechnet werden,
    • stationäre (belegärztliche) Behandlungsfälle.
    • Beispiel

    Eine Hausarztpraxis rechnet 900 für die Fallzählung relevante Behandlungsfälle ab. Das Budget für Leistungen nach den Nrn. 03230 beträgt somit 40.500 Punkte (bzw. 4.050 Euro). Wird das Budget überschritten, erfolgt keine Vergütung des darüber hinausgehenden Punktzahlvolumens.

     

    Für telefonische Gespräche ist weiterhin Satz 3 der Allgemeinen Bestimmungen 4.3.1 zum EBM zu beachten: Danach sind telefonische oder andere mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte Inhalt der Pauschalen und nicht gesondert berechnungsfähig. Diese Bestimmung wurde durch den Hausarzt-EBM nicht geändert. Daher können die neuen Leistungspositionen 03230/04230 nur für mindestens 10-minütige Gespräche mit dem Patienten und/oder der Bezugsperson im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts berechnet werden. Telefonische Gespräche sind wie bisher - bei Kontaktaufnahme durch den Patienten und im Arztfall nicht neben der Versichertenpauschale - ausschließlich nach der Nr. 01435 berechnungsfähig.

    Neue geriatrische Leistungen

    Bestandteil des Honorarkompromisses für 2013 auf Bundesebene war die Zahlung eines Betrags von 250 Mio. Euro durch die Krankenkassen, davon ca. 124 Mio. Euro zur Förderung der geriatrischen und palliativmedizinischen Versorgung sowie der Versorgung von Kindern mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen.

     

    Der Bewertungsausschuss hat für den Bereich der Geriatrie zwei neue Leistungspositionen in den EBM aufgenommen, und zwar für das hausärztlich-geriatrische Basisassessment (Nr. 03360) und die hausärztlich-geriatrische Betreuung (Nr. 03362). Die bisherige Leistungsposition Nr. 03240 für das hausärztlich-geriatrische Basisassessment wird zum 1. Oktober 2013 gestrichen.

     

    • Die Leistungslegenden der neuen geriatrischen Leistungen
    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte (Euro)

    03360

    Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Erhebung und/oder Monitoring organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen,
    • Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeiten mittels standardisierter wissenschaftlich validierter Testverfahren (zum Beispiel Barthel-Index, PGBA, IADL nach Lawton/Brody, geriatrisches Screening nach LACHS)
    • Beurteilung der Mobilität und Sturzgefahr durch standardisierte Testverfahren (zum Beispiel Timed "up & go”, Tandem-Stand, Esslinger Sturzrisikoassessment)

     

    Fakultativer Leistungsinhalt

    • Beurteilung von Hirnleistungsstörungen mittels standardisierter Testverfahren (zum Beispiel MMST, SKT oder TFDD)
    • Anleitung zur Anpassung des familiären und häuslichen Umfeldes an die ggf. vorhandene Fähigkeits- und Funktionsstörung
    • Anleitung zur Anpassung des Wohnraumes, ggf. Arbeitsplatzes
    • Abstimmung mit dem mitbehandelnden Arzt ?

    einmal im Behandlungsfall

    122 (12,20 Euro)

     

     
    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte (Euro)

    03362

    Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
    • Einleitung und/oder Koordination der Behandlung, ggf. Durchführung therapeutischer Maßnahmen zur Behandlung von geriatrischen Syndromen, zum Beispiel
      • Stuhl-und/oder Harninkontinenz
      • Sturz, lokomotorische Probleme (z.B. Schwindel, Gangunsicherheit)
      • Frailty-Syndrom
      • Immobilität und verzögerte Remobilität
      • Hemiplegiesyndrom
      • Kognitive und neuropsychologische Störungen einschließlich Depression und Demenz
      • Metabolische Instabilität
    • Überprüfung, ggf. Priorisierung und Anpassung aller verordneten Arzneimittel und Selbstmedikation sowie gegebenenfalls Überprüfung der Arzneimittelhandhabung
    • Erstellung und/oder Aktualisierung eines Medikationsplans ?

    Fakultativer Leistungsinhalt

    • Verordnung und/oder Einleitung von physio- und/oder ergotherapeutischen und/oder logopädischen Maßnahmen,
    • Koordination der pflegerischen Versorgung

     

    einmal im Behandlungsfall

    159 (15,90 Euro)

     

     

     

    Entgegen ersten Entwürfen und Forderungen der Krankenkassen ist zur Abrechnung dieser neuen Leistungspositionen kein besonderer Qualifikationsnachweis (zum Beispiel Curriculum geriatrische Grundversorgung) erforderlich. Diese Leistungen können daher von allen Hausärzten berechnet werden.

     

    Der Leistungsinhalt der neuen Nr. 03360 entspricht in großen Teilen der derzeitigen Nr. 03240. Wie bisher können die (weiter abrechnungsfähigen) Testverfahren nach Nr. 03242 im Behandlungsfall nicht neben der Nr. 03360 berechnet werden.

     

    Im Gegensatz zu Nr. 03360 setzt die Berechnung der Nr. 03362 neben einer Versichertenpauschale (03300,03010 oder 03030) einen weiteren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und die vorherige Abrechnung der Nr. 03360 voraus, die nicht länger als vier Quartale zurückliegen darf.

    Neue palliativmedizinische Leistungen

    Für die palliativmedizinische Versorgung durch Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte wurden vier neue Leistungspositionen in den EBM aufgenommen, und zwar für die palliativmedizinische Ersterhebung (Nrn. 03370, 04370) und die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis (Nrn. 03371, 04371). Zusätzlich gibt es zwei Zuschlagspositionen (Nrn. 03372, 03373, 04372 und 04373) für die palliativmedizinische Betreuung im Zusammenhang mit Hausbesuchen.

     

    • Die Leistungslegenden der palliativmedizinischen Leistungen
    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte (Euro)

    03370/04370

    Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inklusive Behandlungsplan

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustands des Patienten
    • Beratung und Aufklärung des Patienten und/oder der betreuenden Person zur Ermittlung des Patientenwillens und gegebenenfalls Erfassung des Patientenwillens
    • Erstellung und Dokumentation eines palliativmedizinischen Behandlungsplans unter Berücksichtigung des Patientenwillens

     

    einmal im Krankheitsfall

    341 (34,10 Euro)

     

     

     

    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte (Euro)

    03371/04371

    Zuschlag zu der Versichertenpauschale (03000 /04000) für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
    • Dauer mindestens 15 Minuten,
    • Palliativmedizinische Betreuung des Patienten ?(zum Beispiel Schmerztherapie, Symptomkontrolle), ?

    159 (15,90 Euro)

     

    Fakultativer Leistungsinhalt

    • Koordinierung der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Leistungserbringern wie zum Beispiel Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Pflegediensten, psychosozialen Betreuungsdiensten, Hospizen,
    • Anleitung und Beratung der Betreuungs- und Bezugspersonen, ?

    einmal im Behandlungsfall

     
    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte (Euro)

    03372/04372

    Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
    • Dauer mindestens 15 Minuten
    • Palliativmedizinische Betreuung des Patienten ?(zum Beispiel Schmerztherapie, Symptomkontrolle)

     

    Fakultativer Leistungsinhalt

    • Koordinierung der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Leistungserbringern wie zum Beispiel Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Pflegediensten, psychosozialen Betreuungsdiensten, Hospizen
    • Anleitung und Beratung der Betreuungs- und Bezugspersonen ?

    je vollendete 15 Minuten

    124 (12,40 Euro)

     

     
    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte (Euro)

    03373/04373

    Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
    • Palliativmedizinische Betreuung des Patienten (zum Beispiel Schmerztherapie, Symptomkontrolle)

     

    je Besuch

    124 (12,40 Euro)

     

     

     

    Die neuen Leistungspositionen der Palliativmedizin sind für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter berechnungsfähig, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist.

     

    Der Zuschlag nach Nr. 03372 (04372) ist auf höchstens 620 Punkte je Behandlungstag begrenzt. Dies entspricht einem Zeitaufwand von 75 Minuten. Der Zuschlag Nr. 03373/04373 ist je Besuch einmal berechnungsfähig.

     

    Auch für diese neuen Leistungspositionen ist entgegen erster Entwürfe kein besonderer Qualifikationsnachweis (zum Beispiel Zusatzbezeichnung Palliativmedizin bzw. entsprechende Weiterbildung) erforderlich. Diese Leistungen können von allen Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärzten berechnet werden.

    Neue sozialpädiatrische Leistung

    Zur Förderung der Versorgung von Kindern mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen wurde unter dem Abschnitt 4.2.4 eine neue Leistungsposition als Nr. 04355 für die sozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung in den EBM aufgenommen.

     

    • Die Leistungslegenden der sozialpädiatrischen Leistung
    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte (Euro)

    04355

    Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
    • Dauer mindestens 15 Minuten
    • Als Einzelsitzung
    • Berücksichtigung krankheitsspezifischer, teilhabebezogener und prognostischer sowie entwicklungsabhängiger, familiendynamischer Faktoren

     

    Fakultativer Leistungsinhalt

    • Erhebung der bestehenden Befunde und/oder Erkenntnisse
    • Befunderhebung(en) unter sozialpädiatrischen Kriterien:
      • Entwicklungsstand
      • Intelligenz
      • Körperlicher und neurologischer Befund
      • Psychischer Befund
      • Psychosozialer Hintergrund zur (drohenden) Störung, körperlichen, psychischen oder psychosomatischen Erkrankung oder (drohenden) Behinderung
    • Prüfung der Anwendung ganzheitlicher Förder- und/oder ?Therapieverfahren
    • Berücksichtigung der Therapieprinzipien der Sozialpädiatrie,
    • Anleitung der Bezugsperson(en)
    • Einleitung und/oder Koordination störungsspezifischer Maßnahmen ?

    einmal im Behandlungsfall

    145 (14,50 Euro)

     

     

     

    Die Leistungsposition kann nur bei bestimmten, in der Anmerkung aufgeführten Erkrankungen berechnet werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Den vollständigen Beschluss zu den Änderungen finden Sie auf der Homepage des Bewertungsausschusses unter www.institut-des-bewertungsausschusses.de, Rubrik „Bewertungsausschuss, Beschlüsse 2013 - 309. BA“.
    • Einigung zwischen KBV und Krankenkassen: Hausarzt-EBM kommt zum 1. Oktober 2013 (AAA 06/2013, Seite 3)
    • EBM-Reform - Beschlüsse und offene Fragen (AAA 05/2013, Seite 3)
    • Die EBM-Reform 2013/2014 wirft ihren Schatten voraus - Was kommt auf Hausärzte zu? (AAA 12/2012, Seite 2)
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 3 | ID 40305010