· Fachbeitrag · Laborreform
Ausnahmekennziffer 32004 ‒ Flop für Hausärzte?
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
| Schnelltests zur Bestimmung des Biomarkes Procalcitonin (PCT) dürfen von Hausärzten nicht über die seit Juli 2018 geltende neue EBM-Nr. 32459 abgerechnet werden. Die PCT-Bestimmung kann nur von Ärzten mit einer Genehmigung zur Abrechnung spezieller Laborleistungen durchgeführt werden. Dies sind in der Regel Laborärzte. Die KBV hatte das zunächst anders angekündigt. Für Hausärzte ist es in diesem Zusammenhang wichtig, die neue Labor-Ausnahmekennziffer 32004 anzugeben. |
EBM-Nr. 32151: Eintauchnährboden ist die einzige Möglichkeit
Die KBV-Praxisnachrichten vom 19.04.2018 titelten: „Schnelltests sollen Einsatz von Antibiotika reduzieren ‒ EBM wird angepasst“. Damit war die neue Labor-Ausnahmekennziffer 32004 gemeint, die seit dem 01.07.2018 gültig ist. Doch die Aussage hält nicht, was sie verspricht. Die einzige in der Praxis durchführbare Leistung ist der Eintauchnährboden (EBM-Nr. 32151). Ein Schnelltest, also eine standardisierte diagnostische Laboruntersuchung, die ohne großen Zeitaufwand und unkompliziert an nahezu jedem Ort durchführbar ist, taucht im Ziffernkranz der Ausnahmekennziffer 32004 gar nicht auf. Meist wird der Schnelltest auch als Synonym für „patientennahe Sofortdiagnostik“ oder „POCT“ verwendet.
MERKE | Schnelltests in der Praxis (z. B. zur Bestimmung des Werts für das C-reaktive Protein (CRP) oder für PCT) wären eine echte Bereicherung; diese spielen aber trotz anderslautender Ankündigung der KBV bei der Labor-Ausnahmekennziffer 32004 keine Rolle. |
PCT-Bestimmung muss über den Laborfacharzt erfolgen
Die Bestimmung des PCT (EBM-Nr. 32459), eine im Krankenhaus zur Bedside-Diagnostik bewährte Untersuchung, muss nach den neuen Regeln dringend vom Laborfacharzt erbracht werden und ist deshalb zur Schnelldiagnostik in der Praxis von Hausärzten nicht geeignet. Durch den Probentransport in die Laborgemeinschaft oder zum Laborfacharzt vergehen viele Stunden. Eine Ad-hoc-Entscheidung für oder gegen ein Antibiotikum ist nicht gegeben. Alle Testverfahren können lediglich vom Laborfacharzt abgerechnet werden, ohne dass der Hausarzt in der Regel darauf Einfluss hat, welches Verfahren zum Zuge kommt. Um aber dennoch den praxisspezifischen Fallwert nicht über Gebühr zu belasten, empfiehlt es sich, bei allen mikrobiologischen Laboraufträgen und -überweisungen automatisch die Kennnummer 32004 in die Abrechnung einzugeben.
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