· Fachbeitrag · Leserforum
Die Tücken bei der Abrechnung zu präoperativen Untersuchungen und postoperativen Behandlungen
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Bei der Abrechnung präoperativer Untersuchungen und postoperativer Behandlungen sind eine Reihe von Vorgaben zu beachten. Ob die erbrachten Leistungen nach den Nrn. 31010 bis 31013 (präoperativ) oder 31600 (postoperativ) EBM - und damit außerhalb der Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsangebundenen Zusatzvolumen (QZV) - abgerechnet werden können, hängt von vielen Faktoren ab. Der folgende Beitrag stellt daher die Abrechnungsmodalitäten für prä-/postoperative Leistungen dar. |
Keine Abrechnung der postoperativen Behandlung nach Nr. 31600 EBM?
Frage: „Die postoperative Behandlung Nr. 31600 EBM wurde uns gestrichen. Nach einer ambulanten OP bei einem Chirurgen kam der Patient zur Nachbehandlung in unsere Praxis. Die Begründung der KV: Für die Durchführung der postoperativen Behandlung liege keine Überweisung vor. Erfolgte die Streichung zu Recht?“
Antwort: Leider ja! Laut Leistungslegende zu Nr. 31600 EBM kann diese Position nur bei Überweisung durch den Operateur abgerechnet werden. Ohne Überweisung des Operateurs können Sie ja nicht wissen, ob eine Operation nach einer Position des Kapitels 31.2 (Ambulante Operationen) durchgeführt wurde - und dieses ist Voraussetzung für die Berechnung der Nr. 31600 EBM.
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