· Fachbeitrag · Leserforum
EBM-Nrn. 01600 und 01601 für ärztliche Berichte ‒ wann können sie angesetzt werden?
| FRAGE: „In welchen Fällen kann die EBM-Nr. 01600 (Ärztlicher Bericht nach Untersuchung, 55 Punkte) bzw. die Nr. 01601 (Individueller Arztbrief, 108 Punkte) angesetzt werden, denn diese Ziffern sind ja in den Versicherten-/Grundpauschalen enthalten. Beim Quartalswechsel kommt es gelegentlich vor, dass der Patient zur Untersuchung oder Behandlung da war, der Bericht oder Brief aber erst im neuen Quartal erstellt wird. Wäre die Abrechnung der Nr. 01600 bzw. 01601 dann im neuen Quartal ohne Versichertenpauschale korrekt?“ |
ANTWORT: Wird bei einem Patienten keine Versicherten-/Grundpauschale im gesamten Behandlungsfall (d. h. im gesamten Quartal) berechnet, so können Arztberichte oder -briefe mit den EBM-Nrn. 01600 oder 01601 bei demselben Patienten berechnet werden.
Das gilt auch, wenn Arztbriefe für Patienten ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ erst in Folgequartalen abgefasst und verschickt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient in dem Quartal nicht persönlich zur Behandlung kommt und eine Versicherten-/Grundpauschale angesetzt wird.