· Fachbeitrag · Leserforum
Heimverträge: Wann darf ein koordinierender Arzt die EBM-Nr. 37105 abrechnen?
| FRAGE: „Wir sind eine Praxis für Allgemeinmedizin und ich fungiere im Rahmen eines Pflegeheim-Kooperationsvertrags als koordinierender Arzt. Müssen in dieser Konstellation andere Ärzte ‒ z. B. der Neurologe ‒ auch einen solchen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben, damit wir die EBM-Nr. 37105 abrechnen können? In welchen Fällen ist dann die Abrechnung der Nr. 37102 möglich?“ |
ANTWORT: Zunächst ist es so, dass Sie als koordinierender Vertragsarzt immer nur die EBM-Nr. 37105 (275 Punkte, 30,98 Euro in 2022) abrechnen. Die Nr. 37102 (125 Punkte, 14,08 Euro) ist hingegen ausschließlich für Ärzte mit Heimvertrag vorgesehen, die nicht koordinierender Vertragsarzt sind und Heimbesuche durchführen.
Eine wichtige Voraussetzung für die Abrechnung der Nr. 37105 durch den koordinierenden Arzt ist, dass zumindest ein weiterer Arzt ebenfalls einen Kooperationsvertrag mit dem Heim abgeschlossen haben muss.
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„Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen und der pflegerischen Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung mit weiteren Ärzten, die an der Versorgung gemäß einem Kooperationsvertrag nach § 119 b SGB V teilnehmen …“ |
Weiterführender Hinweis
- Kooperationsvertrag mit Pflegeheim lohnt sich (AAA 07/2018, Seite 3)