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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Laborreform 2018: Sichern Sie Ihren Laborbonus

    | Die Laborreform sorgt bei der Kassenabrechnung für neue Fragen in den Arztpraxen. Die Vertragsärzte müssen nun genau prüfen und angeben, bei welchen Indikationen sie welche Laborleistungen durchführen wollen, damit der Laborbonus so weit wie möglich erhalten bleibt. Das ist insbesondere dann schwierig, wenn die Laborbestimmungen per Überweisung erbracht werden. Die Arztpraxis sollte in diesen Fällen detailliert angeben, welche Laborparameter erbracht werden sollen. |

    Laborleistungen müssen seit April zu Erkrankungen passen

    Wenn Arztpraxen vor der Laborreform zum 01.04.2018 eine Labor-Ausnahmekennziffer nach den Gebührenordnungspositionen 32005 bis 32023 angegeben haben, so wurden alle in den entsprechend gekennzeichneten Fälle abgerechneten Laborleistungen nicht auf das Laborbudget angerechnet. Dies galt unabhängig davon, ob die Laborparameter für die zugrunde liegende Erkrankung relevant waren oder nicht.

     

    Seit dem 01.04.2018 werden bei der Angabe der Kennziffern nur noch die Laborparameter nicht auf den Laborfallwert angerechnet, die einen Bezug zu den Erkrankungen haben. Die Ärzte müssen also darauf achten, dass möglichst bei Angabe der Kennziffern nur noch die von dem Laborfallwert ausgenommenen Laborbestimmungen erbracht werden. Das erscheint vielen Praxen vor allem dann schwierig, wenn Laborbestimmungen überwiesen werden, denn die per Überweisung erbrachten Laborbestimmungen werden ebenfalls auf den Laborfallwert angerechnet und beeinflussen daher die Höhe des Laborbonus.

     

    Frage: Bisher wurde unserer Praxis der Laborbonus immer ungeschmälert vergütet, weil wir das Laborbudget nicht überschritten haben. Die Höherwertung des Laborbonus für Hausärzte von 17 auf 19 Punkte je Fall zum 01.04.2018 bedeutet für unsere Praxis mit etwa 1.000 Fällen eine Anhebung der Vergütung auf rund 2.000 Euro je Quartal. Allerdings haben wir Befürchtungen, dass die vollständige Vergütung des Laborbonus mit der Änderung der Ausnahmekennziffern 32005 bis 32023 gefährdet sein könnte. Wie können wir dieser Gefahr vorbeugen?

     

    • Beispiel

    Bei Patienten mit einer Niereninsuffizienz stellen wir gelegentlich Überweisungen für Laboruntersuchungen aus, die wir in unserer Praxis nicht durchführen können, so zum Beispiel als Auftragsleistung“ Abklärung Niereninsuffizienz“ und geben die Kennziffer 32018 an. Als Leistungen des Speziallabors ‒ die Laborbestimmungen des Allgemeinlabors bei Niereninsuffizienz führen wir selber durch ‒ werden nur noch vier Parameter (32197 Harnstoff-Clearance, 32237 Gesamteiweiß im Urin, 32411 Parathormon und 32435 Albumin) nicht für unseren Laborfallwert berücksichtigt. Führt das Labor weitere Speziallaborleistungen durch, belasten diese unseren Fallwert und gefährden die Vergütung des Laborbonus.

     

    Antibiotikatherapie: Neue Ausnahmekennziffer ab 01.07.2018

    Zum 01.07.2018 wird zusätzlich die Labor-Ausnahmekennziffer 32004 in den EBM aufgenommen. Arztpraxen sollten diese Kennziffer angeben, wenn eine Antibiotikatherapie geplant ist oder umgestellt werden soll.

     

    Frage: Wir schicken relativ häufig Abstriche, Urin, Exsudate usw. zur Keimbestimmung ein, an die sich bei positivem Ergebnis in der Regel eine Empfindlichkeitsprüfung anschließt. Bei Sichtung der Laborpositionen, die bei Angabe der Kennziffer 32004 nicht auf den Laborfallwert angerechnet werden, fiel uns auf, dass zwar die Untersuchungen mittels Nährböden ausgenommen sind, nicht aber Differenzierungen gezüchteter Bakterien und vor allem auch nicht Resistenzprüfungen. Wenn wir also zum Beispiel „Urin auf relevante Keime“ überweisen und mehr als die mit der Kennziffer 32004 ausgenommenen Laborparameter erbracht und abgerechnet werden, geht das zu Lasten unseres Laborfallwerts und kann ebenfalls die Vergütung des Laborbonus gefährden. Wie können wir dem entgegenwirken?

     

    Antwort: Ihre detaillierten Ausführungen zeigen, dass sie dieses Problem bei Angabe der geänderten Kennziffern erkannt haben. Dem können Sie nur entgegenwirken, indem Sie bei Überweisungen zur Durchführung von Laboruntersuchungen angeben, welche Laborparameter erbracht werden sollen.

     

    Laboruntersuchungen werden als Auftragsleistungen überwiesen und zwar als Definitions- oder Indikationsauftrag. Bei einem Definitionsauftrag sind exakt die Leistungen (EBM-Positionen) anzugeben, die ausschließlich erbracht werden sollen. Dabei können Sie sich dann auf die Laborparameter beschränken, die bei Angabe einer Ausnahmekennziffer nicht auf den Laborfallwert angerechnet werden. Bei einem Indikationsauftrag, wie zum Beispiel „Urin oder Wundabstrich auf Erreger“, ist es dem die Überweisung annehmenden Labor freigestellt, welche Parameter zur Erfüllung des Indikationsauftrags für notwendig erachtet werden und da kann es dann sein ‒ z. B. bei Angabe der Kennziffer 32004 ‒, dass auch Laborbestimmungen erbracht werden, die nicht mit der Angabe der Kennziffer von der Anrechnung auf den Laborfallwert ausgenommen sind. Somit sollten Sie bei Laborüberweisungen möglichst angeben, welche Parameter erbracht werden sollen und zwar auch in Fällen mit Erkrankungen, für die keine Kennziffer angegeben werden kann. Denn bei diesen Fällen werden sämtliche per Überweisung erbrachten Laborbestimmungen auf ihren Laborfallwert angerechnet.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Wirtschaftlichkeitsbonus „Labor“ und Laborvergütung: Neue Regelungen ab 01.04.2018 (AAA 01/2018, Seite 4)
    • Laborleistungen ‒ Neue Ausnahmekennziffer und neue Laboruntersuchungen ab 01.07.2018 (AAA 04/2018, Seite 3)
    • Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus: Die Berechnung in Berufsausübungsgemeinschaften (AAA 02/2018, Seite 5)
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 4 | ID 45294115