· Fachbeitrag · Leserforum
Leserfragen zum iFOBT und Notfalldienst
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Im Folgenden beantworten wir Leserfragen, die sich aufgrund von EBM-Änderungen ergeben haben, die zum 01.04.2017 in Kraft getreten sind. |
Notfalldienstzuschlag 01226: Bei welchen Diagnosen?
FRAGE: In Abrechnung aktuell wurde in den Ausgaben 1 bis 4/2017 ausführlich über die seit dem 01.04.2017 neuen, im Notfalldienst berechnungsfähigen Zuschlagspositionen berichtet. In diesem Kontext haben sich bei uns - wir sind regelmäßig zum Notfalldienst eingeteilt - speziell zur Zuschlagsposition 01226 Unsicherheiten ergeben. Wir bitten daher zu folgenden Punkten um nähere Erläuterungen: Ist es 1.) korrekt, dass die 01226 nur bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei Notfallbehandlungen nachts, an Wochenenden und Feiertagen entsprechend der 01212 zusätzlich und unabhängig von der Schwere der vorliegenden Erkrankung berechnungsfähig ist? Und 2.): Müssen bei Patienten ab dem vollendeten dritten Lebensjahr zur Berechnung des Zuschlags 01226 bestimmte Erkrankungen vorliegen, die aber nicht unbedingt ausschlaggebend für die Inanspruchnahme des Notfalldienstes sein müssen?
ANTWORT: Der Bewertungsausschuss hat in den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Abschnitt 1.2 (Notfallpositionen) unter 9. festgelegt, dass der Zuschlag 01226 außer bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr nur bei Vorliegen bestimmter Erkrankungen berechnungsfähig ist. Demnach muss eine (Zitat) „krankheitsbedingt erhebliche komplexe Beeinträchtigung kognitiver, emotionaler oder verhaltensbezogener Art“ vorliegen, „ausgenommen Beeinträchtigungen kognitiver, emotionaler oder verhaltensbezogener Art infolge psychotroper Substanzen“.
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