· Fachbeitrag · Leserforum
Porto und Fax: Ansatz der EBM-Nrn. 40110 und 40111 unklar
| FRAGE: „Vor dem Hintergrund der vielen Sonder-Abrechnungsregelungen infolge der COVID-19-Pandemie ist uns die richtige Anwendung der EBM-Nr. 40110 (Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen; 0,81 Euro) nicht ganz klar. Es geht dabei nicht um die Versendung gemäß der „Corona-Ziffer“ 88122 (0,90 Euro). Wann genau ist Nr. 40110 berechnungsfähig und wann nicht? Ähnlich lautet die Frage zu Nr. 40111 (Kostenpauschale für die Übermittlung eines Telefaxes; 0,10 Euro): Ist diese Ziffer beispielsweise berechnungsfähig, wenn ein Rezept oder eine Verordnung zur Apotheke oder in die Physiopraxis gefaxt wird?“ |
Antwort: Für den Versand bzw. das Fax von Rezepten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen u. Ä. an den Patienten können die EBM-Nrn. 40110 bzw. 40111 nicht berechnet werden, da es sich bei einem solchen oder ähnlichen Versand um eine reine Serviceleistung des Arztes handelt. Die erwähnte „Corona-Ziffer“ 88122, die nach aktuellem Stand noch bis zum 31.03.2021 berechnungsfähig ist, stellt insofern eine Ausnahme dar!
Die Nr. 40110 ist berechnungsfähig für die
- Versendung bzw. den Transport von Briefen bzw. schriftlichen Unterlagen an den
- mitbehandelnden oder
- weiterbehandelnden oder
- konsiliarisch tätigen Arzt oder den
- Arzt des Krankenhauses, zudem
- für die Versendung von Unterlagen (u. a. Krankheitsberichte, Gutachten, Kurpläne) an die Krankenkasse (wenn kein Freiumschlag beigefügt wurde).
Die Nr. 40111 ist ausschließlich für das Faxen von Befundmitteilungen, Berichten, Arztbriefen und anderen patientenbezogenen Unterlagen für den mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhauses berechnungsfähig. Die Nr. 40111 ist jedoch nicht für das Fax von Rezepten zur Apotheke oder zum Physiotherapeuten berechnungsfähig.
Weiterführender Hinweis
- Vergütungsregelungen für Porto, Fax und Kopien seit dem 01.07.2020 (AAA 04/2020, Seite 8)