· Fachbeitrag · Leserforum
Präoperative Komplexe und Überweisungen
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| FRAGE: Nachdem Sie in Ausgabe 9/2012 von AAA über die Abrechnung präoperativer Komplexe berichtet haben, haben sich für unsere Hausarztpraxis einige weitere Fragen ergeben. Wir führen keine ambulanten Operationen durch, sondern überweisen die entsprechenden Patienten an operierende Chirurgen, Gynäkologen, Orthopäden usw. Bei den Überweisungen ist uns im Vorfeld nicht immer klar, ob tatsächlich ein operativer Eingriff erforderlich ist und durchgeführt wird oder ob die operierenden Kollegen zu einer anderen Auffassung gelangen. Falls gemäß der Beurteilung durch den Operateur ein Eingriff erforderlich ist, ist dann eine Überweisung der operierenden Kollegen zur Durchführung der präoperativen Komplexe erforderlich? |
ANTWORT: Zunächst vorab: Vor geplanten, ambulanten oder belegärztlichen Eingriffen sind die präoperativen Komplexe (Nrn. 31010 bis 31013) grundsätzlich berechnungsfähig. Wenn Sie als Hausarzt einen Patienten zu einem operierenden Kollegen überweisen und davon ausgehen, dass der von Ihnen indizierte Eingriff durchgeführt wird, können Sie die präoperativen Komplexpositionen 31010 bis 31013 abrechnen. Vorausgesetzt natürlich, dass aufgrund des Zustands des Patienten und des Umfangs des vorgesehenen Eingriffs die Durchführung der präoperativen Komplexpositionen erforderlich ist. Eine Überweisung des Operateurs zur Durchführung der präoperativen Komplexe ist nicht erforderlich.
Schicken Sie einen Patienten zunächst zu einem operierenden Kollegen mit der Frage, ob ein operativer Eingriff überhaupt erforderlich ist, sollte die Beurteilung des Operateurs abgewartet werden. Hält dieser einen Eingriff für indiziert, ist es sinnvoll, dass der Operateur Sie mittels Überweisung um die Durchführung der präoperativen Untersuchungen bittet. Sie können dann neben den präoperativen Komplexpositionen Nrn. 31010 bis 31013 zusätzlich die Konsultationspauschale Nr. 01436 abrechnen.
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