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  • 20.03.2017 · Fachbeitrag · Leserforum

    Schweregradzuschläge im Notfalldienst – bei welchen Diagnosen ansetzen?

    | Frage: Unsere Praxis ist regelmäßig für den Notfalldienst eingeteilt. Da in Verbindung mit der Aufnahme der Schweregradzuschläge 01223/01224 die Basisnotfallpauschale 01210 zur „Gegenfinanzierung“ der neuen Notfallzuschläge von 127 auf 120 Punkte gemindert wurde, ist es wichtig für uns, durch Abrechnung der Schweregradzuschläge einen Ausgleich zu erzielen. Nur: Die für die Berechnung der Schweregradzuschläge festgelegten schwerwiegenden Behandlungsdiagnosen kommen bei uns im Notfalldienst sehr selten vor. Es besteht aber die Möglichkeit, die 01223 und 01224 als Zuschläge zu 01210 bzw. 01212 auch bei weiteren Diagnosen abzurechnen, wenn eine besonders intensive Behandlung im Notfalldienst erforderlich und detailliert dokumentiert wird. Wir bitten um Erläuterung, wann und wie die 01223/01224 abgerechnet werden kann. |