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  • · Fachbeitrag · Organisierter Notfalldienst

    Keine Leistungseinschränkung im Notfalldienst!

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Alle Leistungspositionen, die von Hausärzten abgerechnet werden können, sind in der Präambel zu Kapitel 3 des EBM (hausärztlicher Versorgungsbereich) aufgeführt. Hausärzte können nur die hier aufgelisteten Leistungspositionen bzw. -bereiche abrechnen. Bei Notfallbehandlungen bzw. bei Leistungen, die im organisierten Notfalldienst erbracht werden, gelten besondere Regelungen, deren Handhabung im Praxisalltag nicht immer gegenwärtig ist. Nachfolgend werden daher die Besonderheiten der Abrechenbarkeit von Leistungen im organisierten Notfalldienst erläutert. |

     

    • Definition organisierter Notfalldienst

    Im täglichen Sprachgebrauch in der Hausarztpraxis wird unter „Notdienst“ oder „Notfalldienst“ der Notdienst verstanden, zu dem die Ärzte von der KV eingeteilt werden. Dieser Notdienst wird - auch im EBM - als „organisierter Notfalldienst“ bezeichnet. Hier kommt es gelegentlich zu Verwechslungen: Häufig sprechen sich niedergelassene Ärzte, wenn sie die Praxistätigkeit nicht selbst wahrnehmen können, untereinander zwecks gegenseitiger Vertretung zur Behandlung von Notfällen ab. Derartige abgesprochene gegenseitige kollegiale Vertretungen sind keine Notfalldienste im Sinne des „organisierten Notfalldienstes“ des EBM. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil nur im organisierten Notfalldienst Ausnahmeregelungen für die Abrechnung ärztlicher Leistungen gelten.

    Die Notfallpauschale Nr. 01210 EBM

    Ärzte, die zum organisierten Notfalldienst eingeteilt sind, berechnen bei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten im organisierten Notfalldienst die Notfallpauschale Nr. 01210 EBM (445 Punkte/15,60 Euro). Diese Position ist nur einmal pro Patient und pro Quartal berechnungsfähig. Nimmt ein Patient im organisierten Notfalldienst mehrmals in demselben Quartal denselben Arzt in Anspruch, kann dieser die Notfallpauschale Nr. 01210 EBM nicht erneut berechnen. Er muss dann die Leistungen abrechnen, für die berechnungsfähige Positionen im EBM zur Verfügung stehen.