· Fachbeitrag · Plausibilitätsprüfung
So berechnen die KVen den Anteil gemeinsamer Patienten bei Praxisgemeinschaften
| Die KVen und auch die Sozialgerichte gehen davon aus, dass Vertragsärzte in Praxisgemeinschaften, die in einem hohen Anteil Patienten gemeinschaftlich behandeln, diese Kooperationsform missbräuchlich nutzen. Dies gilt insbesondere bei gegenseitigen Vertretungen. Aus Leseranfragen wissen wir, dass Unklarheit darüber besteht, wie der Anteil gemeinsamer Patienten in einer Praxisgemeinschaft berechnet wird. Wir erläutern nachfolgend die Berechnungsschritte. |
Die KBV-Vorgaben
Die Richtlinie der KBV zur Plausibilitätsprüfung nach § 106a SGB V enthält in § 11 Abs. 2 (Plausibilitätsprüfung bei Praxisgemeinschaften) die Vorgabe, dass eine Abrechnungsauffälligkeit zu vermuten ist, wenn die nachstehenden Grenzwerte überschritten worden sind:
- 20 Prozent Patientenidentität - auf die abrechnenden Praxen bezogen - bei versorgungsbereichsidentischen Praxen
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