· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Gestaltungsmissbrauch bei Praxisgemeinschaft auch bei Patientenidentität unter 50 Prozent
von RA, FA für MedR Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Münster
| Auch bei einer Patientenidentität zwischen 20 und 50 Prozent ist die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs durch missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform „Praxisgemeinschaft“ gerechtfertigt. Die wechselseitige Versorgung von Heimpatienten durch beide Praxisgemeinschaftspartner entlastet nicht. Dies geht aus einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Juli 2014 hervor (Az. B 6 KA 2/14 B). |
Hintergrund
§ 11 (Plausibilitätsprüfung bei Praxisgemeinschaften) der KBV-Richtlinien gemäß § 106 a SGB V legt fest, dass Abrechnungen von Ärzten in einer Praxisgemeinschaft unplausibel sein können, wenn bestimmte Grenzwerte des Anteils identischer Patienten überschritten worden sind. Eine Abrechnungsauffälligkeit ist hiernach zu vermuten, wenn die nachstehenden Grenzwerte überschritten worden sind:
- 20 Prozent Patientenidentität - auf die abrechnenden Praxen bezogen - bei versorgungsbereichsidentischen Praxen
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