· Fachbeitrag · Plausibilitätsprüfung
Zu hoher Zeitaufwand bei Akupunktur? Machen Sie den Videobeweis!
von Rechtsanwältin Babette Christophers, Fachanwältin für Medizin- und Sozialrecht, Wirtschaftsmediatorin, Kanzlei am Ärztehaus, Münster
| Gerade bei Orthopäden kommt es aufgrund der Durchführung von Akupunkturen immer wieder zu Auffälligkeiten in den Tagesprofilen, da die Abrechnung dieser Leistung zu einer ärztlichen Arbeitszeit von mehr als zwölf Stunden am Tag führen kann. Diese Auffälligkeit muss nicht zwingend zur Annahme der Implausibilität führen! |
EBM-Nr. 30791: Prüfzeit von 10 Minuten
EBM-Nr. 30791 beinhaltet die Durchführung der Körperakupunktur. Obligater Leistungsinhalt ist die Durchführung der Akupunktur gemäß dem erstellten Therapieplan, das Aufsuchen der spezifischen Akupunkturpunkte und die exakte Lokalisation sowie die Nadelung mit sterilen Einmalnadeln für einen Zeitraum von mindestens 20 Minuten. Insgesamt dürfen je dokumentierter Indikation bis zu 10 Akupunkturen erbracht werden. Fünf weitere Akupunkturen dürfen abgerechnet werden, wenn das therapeutische Behandlungsziel nicht erreicht ist. Laut Anhang zum EBM ist diese Ziffer sowohl für die Quartals- als auch für die Tagesprofile verwendbar, wobei als Kalkulationszeit 13 Minuten und als Prüfzeit 10 Minuten zugrunde gelegt werden.
Plausibilität
Für die Prüfung der Plausibilität der Abrechnung werden im Hinblick auf den Zeitaufwand Prüfzeiten zugrunde gelegt. Beträgt bei Vertragsärzten die auf der Grundlage der Prüfzeiten ermittelte arbeitstägliche Zeit an mindestens drei Tagen im Quartal mehr als 12 Stunden (oder im Quartalsprofil mehr als 780 Stunden), so führt die Kassenärztliche Vereinigung weitere Prüfungen durch.
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