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  • · Fachbeitrag · Praxisführung

    Zuleitung von Rezepten an eine Apotheke: Nur ausnahmsweise!

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | In vielen Praxen ist es mehr oder weniger üblich, Rezepte - meist auf Wunsch der Patienten - direkt einer Apotheke zuzuleiten. Grund: Nicht immer hat die Apotheke die verordneten Mittel vorrätig, die Patienten ersparen sich so einen zusätzlichen Weg zur Apotheke, wenn der Apotheker nach Erhalt des Rezepts die verordneten Mittel bereits besorgt hat. |

     

    Aufgabenbereiche sind getrennt

    Nach der Apothekenbetriebsordnung und auch nach den Berufsordnungen der Ärztekammern sind die Aufgabebereiche des Arztes und des Apothekers bewusst und strikt voneinander getrennt. Die Zuleitung von Rezepten an eine bestimmte Apotheke wird als Interessenkollision und Verwischung der Grenzen zwischen den Aufgabenbereichen gesehen. Am 25. September 2013 ist hierzu ein Urteil vom Oberlandesgericht Saarbrücken ergangen (Az. 1 U 42 /13).

     

    Ausnahmen sind möglich

    Der Wunsch eines Patienten (der meist aus der Bequemlichkeit resultiert, sich einen u.U. erforderlichen zusätzlichen Gang zur Apotheke zu ersparen), das Rezept einer bestimmten Apotheke zuzuleiten, ist kein hinreichender Grund für den Arzt, dem Folge zu leisten. Ausnahmen: Weder der (gebrechliche) Patient noch eine Bezugsperson kann das verordnete Mittel in der Apotheke besorgen oder das Medikament wird sofort benötigt.

     

    Sonderfall | Mit der behördlichen Genehmigung eines Heimversorgungsvertrags darf eine Apotheke von den behandelnden Ärzten Rezepte erhalten, allerdings sollen die Rezepte für die Heimbewohner von Heimmitarbeitern beim Arzt abgeholt oder im Heim gesammelt und einer Apotheke überbracht werden. Dieser Verfahrensweg ist weitgehend üblich, wenn Ärzte bei Besuchen ihrer Patienten in Heimen Verordnungen tätigen. Auch hier wird die direkte Zuleitung der Rezepte vom Arzt an den Apotheker als unzulässig angesehen.

     

    FAZIT | Jedem Arzt ist dringend zu empfehlen, Rezepte ausschließlich den Patienten auszuhändigen und diese nur in den genannten Ausnahmefällen einer Apotheke zuzuleiten. Entsprechenden Bitten der Patienten nachzukommen, ist unzulässig.

     

    Die meisten Patienten werden - in Unkenntnis der strikten Aufgabenbereichstrennung Arzt/Apotheker - kein Verständnis dafür haben und nicht nachvollziehen können, warum die Zuleitung von Rezepten an eine Apotheke nicht zulässig ist. Unter Umständen könnte sogar vermutet werden, der Arzt sei nicht bereit, diese Serviceleistung zu erbringen. Mit einem Flyer oder Plakat im Wartezimmer sollte daher über die nach der Rechtslage unzulässige Zuleitung von Rezepten vom Arzt an den Apotheker informiert werden.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 3 | ID 42602656