· Fachbeitrag · Recht
Neuer Bundesmantelvertrag ab 1. Oktober 2013
| KBV und Krankenkassen haben sich auf einen neuen für alle Kassenarten einheitlichen Bundesmantelvertrag verständigt. Dieser tritt zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Nachfolgend skizzieren wir die für Ihre ärztliche Tätigkeit wesentlichen Änderungen. |
Bonushefte
In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob für das Ausfüllen von Bonusheften eine gesonderte Vergütung verlangt werden darf oder ob diese Leistung kostenlos zu erbringen ist (lesen Sie dazu AAA 03/2009, Seite 6 sowie AAA 06/2009, Seite 12). Nunmehr gilt folgende Regelung:
- Der Eintrag von Vorsorgeuntersuchungen in Bonushefte ist vom Arzt nur dann ohne gesonderte Vergütung vorzunehmen, wenn die Durchführung der Untersuchung und der Eintrag in demselben Quartal erfolgen.
- In allen anderen Fällen, also bei Vorlage des Bonushefts in einem späteren Quartal, ist diese Tätigkeit keine vertragsärztliche Leistung; der Arzt darf dann das Ausfüllen des Bonushefts dem Patienten in Rechnung stellen.
Formlose Kassenanfragen
Für formlose Anfragen müssen die Krankenkassen künftig ein sogenanntes Rahmenformular verwenden. Dieses Formular wird allerdings erst noch entwickelt, liegt also noch nicht vor.
PRAXISHINWEIS | Da sich aus dem Formular auch die Rechtsgrundlage für die Anfrage ergeben soll, erhalten Ärzte Rechtssicherheit insbesondere in Bezug auf die Schweigepflicht und den Datenschutz. Das Formular wird auch einen Hinweis auf eine mögliche Vergütung enthalten. |
Anstellung von Ärzten
Das für Arztpraxen (nicht aber für Medizinische Versorgungszentren) geltende Verbot der arztgruppenübergreifenden Anstellung von Ärzten, die nur auf Überweisung tätig werden oder überweisungsgebundene Leistungen durchführen, wird aufgehoben. Damit können sich künftig Pathologen, Laborärzte, Mikrobiologen, Nuklearmediziner, Radiologen, Strahlentherapeuten in Praxen anstellen lassen.
Ungültige Versichertenkarten
Die Krankenkassen sind weiterhin verpflichtet, ungültige Krankenversichertenkarten bzw. elektronische Gesundheitskarten einzuziehen. Wenn eine Versichertenkarte unzulässig verwendet wird, kann die Krankenkasse den Arzt nur dann in Regress nehmen, wenn der Arzt die unzulässige Verwendung, zum Beispiel aufgrund des Alters, Geschlechts oder Bildes, hätte erkennen können.