· Fachbeitrag · Refresher
Vitamine: Bestimmung und Verordnung als GKV-Leistung nur unter bestimmten Voraussetzungen
| Bestimmungen und Verordnungen von Vitaminen zulasten der GKV haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Da nicht davon auszugehen ist, dass Vitamin-Mangelzustände oder gar Mangelkrankheiten in großem Umfang in einem relativ kurzen Zeitraum zugenommen haben, ist zu vermuten, dass ‒ bei entsprechenden Wünschen der Patienten ‒ auch „Gefälligkeitsbestimmungen und -verordnungen“ getätigt wurden. Doch Vorsicht! In diesem Bereich ist mit Prüfungen zu rechnen, weshalb nur wirklich indizierte Vitaminbestimmungen und -verordnungen erbracht werden sollten. |
Vitaminbestimmungen als GKV-Leistungen
Vorab: Gibt es den begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines relevanten Vitaminmangels, sollte die Überweisung mit Angabe, welches oder welche Vitamin(e) bestimmt werden sollen, präzise ausgestellt werden (durch Vorgabe der EBM-Nr. 32306 auf der Überweisung). Denn wird die Überweisung nur allgemein als „Vitaminbestimmung“ ausgestellt, werden vom Labor unter Umständen mehrere Leistungspositionen des EBM berechnet, die dann auf das Laborbudget des überweisenden Arztes angerechnet werden.
Gemäß § 24 Bundesmantelvertrag kann bei Überweisungen zur Erbringung von Definitionsaufträgen durchaus die gewünschte EBM-Position angegeben werden. Wird nur die Bestimmung von
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