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  • · Fachbeitrag · SAPV

    Zusatzverträge zur Palliativversorgung

    von Dipl.-Kauffrau Anke Thomas, Wiesbaden

    | Seit dem 1. April 2011 stehen Hausärzten für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) zwei EBM-Abrechnungsziffern zur Verfügung. Sinnvollerweise gibt es in einigen KVen zusätzliche Verträge, um die ambulante Versorgung sterbenskranker Menschen durch Hausärzte zu unterstützen. |

    EBM-Nrn. für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung

    Seit dem 1. April 2012 stehen bundesweit allen Hausärzten (gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37 b SGB V) die beiden EBM-Nrn. 01425 (Erstverordnung der SAPV, 715 Punkte, 25,06 Euro) und 01426 (Folgeverordnung der SAPV, 430 Punkte, 15,07 Euro, höchstens zwei Mal im Behandlungsfall) zur Verfügung. Die Prüfzeiten wurden mit 19 Minuten (Nr. 01425) bzw. 11 Minuten (Nr. 01426) festgelegt. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt wie bisher außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und damit außerhalb von RLV und QZV.

    Ergänzende Versorgung in den Bundesländern unterschiedlich

    Die palliativmedizinische Versorgung, die über die mit den genannten EBM-Nrn. abgedeckten Tätigkeiten hinausgeht, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In einigen KVen gibt es Zusatzverträge.