· Fachbeitrag · G-BA-Beschluss
Genehmigungsvorbehalt für Cannabis-Arzneimittel entfällt unter bestimmten Voraussetzungen
| Cannabis-Arzneimittel können ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Hierbei musste bislang vor der ersten Verordnung ‒ außer bei Verordnungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativ-Versorgung (SAPV) ‒ eine Genehmigung der jeweils zuständigen Krankenkasse vorliegen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG) wurde der G-BA u. a. beauftragt, zu bestimmen, bei welchen Facharztgruppen der Genehmigungsvorbehalt zukünftig entfällt. Einen entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am 18.07.2024. Vorbehaltlich der Nichtbeanstandung tritt der Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (AAA berichtete, siehe AAA 08/2024, Seite 1 ). |
Genehmigungsvorbehalt entfällt bei folgenden Qualifikationen
Ein Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse vor der ersten Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln entfällt, wenn der Vertragsarzt über eine der Qualifikationen der in der Anlage XI der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung gemäß (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (MWBO) verfügt (siehe Tabelle 1).
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Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen | oder Zusatzbezeichnung |
Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt gynäkologische Onkologie, |
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Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, - und Endokrinologie und Diabetologie, - und Gastroenterologie, - und Hämatologie und Onkologie, - und Infektiologie, - und Kardiologie, - und Nephrologie, - und Pneumologie, - und Rheumatologie, | |
Facharzt/Fachärztin für Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder für Psychiatrie und Psychotherapie |
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