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  • · Fachbeitrag · G-BA-Beschluss

    Genehmigungsvorbehalt für Cannabis-Arzneimittel entfällt unter bestimmten Voraussetzungen

    | Cannabis-Arzneimittel können ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Hierbei musste bislang vor der ersten Verordnung ‒ außer bei Verordnungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativ-Versorgung (SAPV) ‒ eine Genehmigung der jeweils zuständigen Krankenkasse vorliegen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG) wurde der G-BA u. a. beauftragt, zu bestimmen, bei welchen Facharztgruppen der Genehmigungsvorbehalt zukünftig entfällt. Einen entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am 18.07.2024. Vorbehaltlich der Nichtbeanstandung tritt der Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (AAA berichtete, siehe AAA 08/2024, Seite 1 ). |

    Genehmigungsvorbehalt entfällt bei folgenden Qualifikationen

    Ein Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse vor der ersten Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln entfällt, wenn der Vertragsarzt über eine der Qualifikationen der in der Anlage XI der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung gemäß (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (MWBO) verfügt (siehe Tabelle 1).

     

    • Tabelle 1: Genehmigungsvorbehalt entfällt bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen
    Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen
    oder Zusatzbezeichnung

    Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt gynäkologische Onkologie,

    • Geriatrie,
    • Medikamentöse Tumortherapie,
    • Palliativmedizin,
    • Schlafmedizin oder
    • Spezielle Schmerztherapie

    Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, - und Endokrinologie und Diabetologie, - und Gastroenterologie, - und Hämatologie und Onkologie, - und Infektiologie, - und Kardiologie, - und Nephrologie, - und Pneumologie, - und Rheumatologie,

    Facharzt/Fachärztin für Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder für Psychiatrie und Psychotherapie