· Fachbeitrag · Schutzimpfungs-Richtlinie
COVID-19-Impfung seit dem 01.03.2024 als Kassenleistung nur noch gemäß SI-RL
| Seit dem 01.03.2024 kann eine COVID-19-Impfung als Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur noch bei den in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgeführten Personengruppen/Voraussetzungen erfolgen. Die über die COVID-19-Vorsorgeverordnung (§ 1) geschaffene Regelung, wonach gesetzlich Versicherte auch über die SI-RL hinaus einen Anspruch auf COVID-19-Impfungen haben, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch den Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird, ist zum 01.03.2024 außer Kraft getreten. |
COVID-19-Impfung in der GKV
Für die Frage, ob ein Versicherter Anspruch auf eine COVID-19-Impfung als Regelleistung seiner Krankenkasse hat, sind nunmehr allein die Regelungen der SI-RL maßgeblich. Die Bestellung der vom Bund zur Verfügung gestellten Impfstoffe erfolgt weiterhin wie bisher.
Der Impfstoff Spikevax XBB 1.5 der Firma Moderna wird nicht über den Bund zur Verfügung gestellt. Da die Krankenkassen hier die Kosten für den Impfstoff tragen müssen ‒ im Gegensatz zu den über den Bund kostenfrei zur Verfügung gestellten Impfstoffen ‒ ist die Verordnung dieses Impfstoffs zulasten der GKV aus Wirtschaftlichkeitsaspekten kritisch zu bewerten.
Auf diese Problematik hat u. a. die KBV in ihren Praxisnachrichten hingewiesen (siehe weiterführende Hinweise). Krankenkassen sehen hier eine Verordnungsmöglichkeit in medizinisch begründeten Einzelfällen ‒ ohne hierfür jedoch Beispiele zu benennen. Insofern bleibt vor dem Hintergrund, dass die Ständige Impfkommission (STIKO) bei den mRNA-Impfstoffen zwar Einschränkungen für den Einsatz von Spikevax (Moderna) benennt, nicht aber für Comirnaty von BioNTech/Pfizer, offen, welche medizinisch begründeten Einzelfälle hier zur Begründung der Verordnung herangezogen werden könnten.
COVID-19-Impfsurveillance
Die wöchentliche Meldung der tagesbezogenen COVID-19-Impfungen (die im § 3 der COVID-19-VO vorgesehen ist) muss weiterhin erfolgen. Sie endet ‒ so ist es in der Verordnung vorgesehen ‒ erst zum 01.07.2024.
COVID-19-Impfung gemäß der SI-RL
Die Vorgaben, die sich derzeit aus der SI-RL zur COVID-19-Impfung als Standard- bzw. Indikationsimpfung ergeben, finden Sie in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst. Weitere Informationen u. a. zu den einzusetzenden Impfstoffen oder zu zusätzlichen Impfungen bei Immunsupprimierten finden Sie in der SI-RL.
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Standardimpfung | Standardimpfung (zum Erreichen der Basisimmunität): Standardimpfung ab dem Alter von 18 Jahren bei unvollständiger Basisimmunität (≥ 3 Antigenkontakte, davon mindestens 2 Impfungen)
Weitere Auffrischimpfung(en): Auffrischimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren |
Indikationsimpfung | Indikationsimpfung für
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Berufliche Indikation | Berufliche Indikation: Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solchen mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern.
(hier sind jeweils auch Auffrischimpfungen vorgesehen) |
* Die aktuellen ‒ im Januar 2024 veröffentlichten ‒ Empfehlungen der STIKO sind hierin noch nicht enthalten. Das Verfahren beim G-BA zur Umsetzung in der SI-RL läuft derzeit noch.
Weiterführende Hinweise
- SI-RL beim G-BA online unter iww.de/s10385
- COVID-19-Vorsorgeverordnung online unter iww.de/s10384
- So rechnen Sie (COVID-19-)Impfungen bei Privatpatienten korrekt ab (AAA 10/2023, Seite 7)
- KBV-Praxisnachrichten vom 12.10.2023: Angepasster Moderna-Impfstoff: KBV sieht nach wie vor Regressrisiko für Praxen, online unter iww.de/s10398