· Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19
Corona-Pandemie ‒ diese Sonderregelungen für Vertragsärzte gelten auch im Schlussquartal 2020
| Auch im Quartal IV/2020 gelten aufgrund der COVID-19-Pandemie Sonderregelungen in der ambulanten Versorgung. Für die Abrechnung relevant sind die Regelungen zur Videosprechstunde, zur DMP-Dokumentation, zur Substitutionstherapie und zu den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen. |
Videosprechstunde weiter unbegrenzt möglich
Bis zum Jahresende sind Videosprechstunden weiterhin ohne eine Limitierung möglich. Die Regelung, wonach pro Quartal höchstens 20 Prozent der Behandlungsfälle als Videosprechstunde abgerechnet werden können, wird bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Auch für die Obergrenze von 20 Prozent für Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden dürfen, findet im Quartal IV/2020 keine Anwendung.
Die psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen sowie das therapeutische Gespräch im Rahmen der Substitutionstherapie nach EBM-Nr. 01952 können auch im Quartal IV/2020 als Videosprechstunde durchgeführt werden.
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