· Fachbeitrag · Sozialrecht
„Ich weiß nicht, was soll es bedeuten“ - kreative aber verwirrende Definitionen des Lebensalters
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Für Leistungen, deren Abrechnung an ein bestimmtes Lebensalter gebunden ist oder die nur unter Einhaltung festgelegter Intervalle abgerechnet werden können, finden sich im SGB V, in den Früherkennungsrichtlinien usw. die unterschiedlichsten Formulierungen. Deren korrekte Auslegung ist immer wieder bzw. immer noch eine Herausforderung oder nach Heinrich Heine: „Ich weiß nicht, was soll es bedeuten, ...“. |
Unterschiedliche Formulierungen für das Lebensalter
In § 25 Abs. 1 und 2 SGB V sind Altersstufen für die Gesundheitsuntersuchung und für die Krebsfrüherkennungsuntersuchungen definiert: „Versicherte die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen“. Konkretere Festlegungen vermeidet das SGB V in der jetzigen Fassung, in der § 25 geändert wurde.
In § 25 Abs. 4 SGB V überträgt der Gesetzgeber die Detailregelungen dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA): „Der G-BA bestimmt in Richtlinien das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen, die Zielgruppen für die Untersuchungen, die Altersgruppen und die Häufigkeit der Untersuchungen“.
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