· Fachbeitrag · Telematik
Notfalldatenmanagement: Vergütungsregeln beschlossen ‒ Abrechnung jedoch erst Ende 2018
| Neue Leistungen werden vom Bewertungsausschuss üblicherweise erst mit mehrmonatiger Verzögerung in den EBM aufgenommen. Anders jedoch beim sogenannten Notfalldatenmanagement (NFDM): Für das Anlegen, Aktualisieren und Löschen eines Notfalldatensatzes auf der elektronischen Gesundheitskarte hat der Bewertungsausschuss bereits Ende Dezember 2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 drei neue Abrechnungspositionen in den EBM aufgenommen. |
Extrabudgetäre Vergütung
Voraussetzung für die Abrechnung der neuen ‒ extrabudgetär zu vergütenden ‒ EBM-Nrn. ist jedoch, dass die Praxen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind und über die notwendige Technik für das NFDM verfügen. Dies dürfte ‒ einen erfolgreichen Feldtest vorausgesetzt ‒ erst gegen Ende des Jahres 2018 der Fall sein. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die neuen EBM-Nrn. Wir werden zu gegebener Zeit über die Details dieser neuen Abrechnungspositionen informieren.
- Für das Anlegen eines Notfalldatensatzes (Medikationen, Diagnosen und Informationen, die bei einem Notfall erforderlich sind) auf der elektronischen Gesundheitskarte ist die EBM-Nr. 01640 (80 Punkte) berechnungsfähig.
- Für die Überprüfung auf Notwendigkeit eines Notfalldatensatzes ohne anschließende Anlage oder die Überprüfung und ggf. Aktualisierung eines vorhandenen Notfalldatensatzes wird ein Zuschlag von 4 Punkten (EBM-Nr. 01641) zu den Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschalen gewährt. Der Zuschlag wird unabhängig davon gezahlt, ob eine Aktualisierung in dem jeweiligen Quartal bei einem Patienten durchgeführt wurde oder nicht.
- Schließlich kann für das Löschen eines Notfalldatensatzes die EBM-Nr. 01642 (1 Punkt) berechnet werden.
Vergütung für die technische Ausstattung
Parallel dazu haben KBV und Krankenkassen auch die Vergütung für die technische Ausstattung im Rahmen des NFDM festgelegt:
- Für die notwendigen technischen Updates für Konnektor und Praxisverwaltungssystem erhalten Arztpraxen eine Pauschale in Höhe von 530 Euro.
- Die Betriebskostenpauschale im Rahmen der Telematikinfrastruktur erhöht sich um 4,50 Euro auf 27,25 Euro je Quartal.
- Für jedes weitere stationäre Kartenterminal in den Sprechzimmern (die Anzahl ist abhängig von der Fallzahl) wird eine Pauschale von 435 Euro je Kartenterminal gezahlt.
Weiterführender Hinweis
- Einigung zur Kostenerstattung für die Praxis-Anbindung an die Telematikinfrastruktur getroffen (AAA 06/2017, Seite 4)