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  • · Fachbeitrag · Telematikinfrastruktur

    TI-Pauschalen nachjustiert: höhere Beträge, längere Fristen, großzügigere Zählweise

    | Die monatlichen Pauschalen, die den Arztpraxen für die Kosten der Telematikinfrastriktur (TI) gezahlt werden, sind eigentlich schon seit dem 01.07.2023 gültig. Doch das Bundesgesundheitsministerium hat noch eine Reihe von Anpassungen vorgenommen (siehe KBV-Praxinachrichten, online unter iww.de/s8627 ). Es handelt sich um einige Detailverbesserungen inklusive einem leicht erhöhten TI-Pauschalbetrag für große Praxen. Die harten Sanktionen für den Fall, dass eine oder mehrere TI-Anwendungen in einer Arztpraxis fehlen sollten, bleiben aber allerdings bestehen. |

    Höhere Beträge

    Die Höhe der TI-Pauschalen wurde für größere Praxen neu gestaffelt und bedeutet ab einer gewissen Größe auch höhere monatliche Beträge. Während zuvor nur drei Größenkategorien vorgesehen waren, gibt es nun quasi unendlich viele Größenkategorien, die sich hinsichtlich der Anzahl der Vertragsärzte in Dreierschritten immer weiter fortsetzen (siehe Tabelle).

    Großzügigere Zählweise

    Ein weiterer Faktor ist die Zählweise der für die Höhe der TI-Pauschale ausschlaggebenden Anzahl der Vertragsärzte. Bislang wurde dabei auf die Vollzeitäquivalente der Vertragsärzte abgestellt. Mit der Anpassung ist nun stattdessen die Anzahl der Köpfe der Ärzte maßgeblich. Ob ein Arzt in Vollzeit oder verkürzt arbeitet, spielt für dieses Kriterium also keine Rolle mehr!

    Verlängerte Fristen

    Einige der Fristen, die über die Höhe der TI-Pauschalen bestimmen können, wurden ebenfalls gelockert. So wurde das Fristende, bis zu dem der elektronische Arztbrief (eArztbrief) laufen muss, vom 01.07.2023 auf den 01.03.2024 verschoben, da derzeit noch gar nicht alle Softwareanbieter das geforderte eArztbrief-Modul anbieten. Die Verlängerung ist mit Blick auf die Sanktionen relevant, die greifen, wenn TI-Anwendungen in einer Arztpraxis noch nicht umgesetzt sind.

     

     

    Quelle: ID 49724846