· Fachbeitrag · TSVG
Die neuen EBM-Nrn. für haus- und kinderärztliche TSS-Vermittlungsfälle
| Rechtzeitig zum 01.09.2019 haben KBV und Krankenkassen die EBM-Nrn. für die extrabudgetären Zuschläge festgelegt, die bei der Behandlung von Versicherten fließen, welche über die Terminservicestellen (TSS) vermittelt wurden. Für die Zuschläge auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen stehen nun die EBM-Nrn. 03010 (Hausärzte) bzw. 04010 (Kinder- und Jugendärzte) zur Verfügung. Die Umsetzung in der Arztpraxis erfolgt teilweise automatisch über das Praxisverwaltungssystem (PVS). |
EBM-Nrn. 03010/04010 für haus- und kinderärztliche TSS-Vermittlungsfälle
Die extrabudgetären Zuschläge auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen in TSS-Vermittlungsfällen richten sich nach der Anzahl der Tage, die zwischen Terminvermittlung und Behandlung verstrichen sind. Hausärzte rechnen in diesen TSS-Vermittlungsfällen die neue Nr. 03010, Kinder- und Jugendärzte die neue Nr. 04010 ab und kennzeichnen die Ziffer zusätzlich, je nach Anzahl der Tage bis zur Behandlung, mit einem Buchstaben.
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Zeitpunkt des TSS-Termins | Buchstabe | Höhe des Zuschlags |
| A | 50 Prozent |
| B | 50 Prozent |
| C | 30 Prozent |
| D | 20 Prozent |
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