· Fachbeitrag · TSVG
EBM-Nrn. 03008/04008 auch bei HzV-Verträgen abrechnungsfähig!
| Die Nrn. 03008/04008 für die Vermittlung dringender Facharzttermine sind nach der Leistungslegende nur als Zuschlag zu den haus-/kinderärztlichen Versichertenpauschalen berechnungsfähig. Dem Wortlaut zufolge könnte also in Behandlungsfällen von Ärzten, die an einem Selektivvertrag gemäß § 73b SGB V (Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung [HZV]) oder einem Vertrag zur knappschaftsärztlichen Versorgung teilnehmen, der Zuschlag für die Vermittlung eines dringenden Facharzttermins nicht berechnet werden. Dies hat der Bewertungsausschuss aktuell korrigiert! |
Bereits rückwirkend zum 01.01.2023 kann der Zuschlag nach den Nrn. 03008/ 04008 in selektivvertraglichen Fällen auch ohne die Grundleistung (Versichertenpauschale nach Nrn. 03000/04000) berechnet werden. Voraussetzung ist natürlich, dass die Leistung nach den Nrn. 03008/04008 nicht Gegenstand des Selektivvertrags ist. Damit die KV dies in der Abrechnung erkennen kann, muss der Behandlungsfall zusätzlich mit der Nr. 88196 gekennzeichnet werden.