· Fachbeitrag · TSVG-Fälle
Unklarheiten bei Hausarztvermittlungsfällen: 7 Antworten auf Ihre Fragen
| Zu den seit dem 01.01.2023 geltenden neuen Regelungen bei den Hausarztvermittlungsfällen haben wir einige Leseranfragen erhalten, die in diesem Beitrag beantwortet werden. Generelle Informationen zu den Neuregelungen rund um die Terminvermittlung finden Sie im Beitrag „Terminvermittlung: Die Änderungen bei der Abrechnung von TSVG-Fällen zum 01.01.2023“ ( AAA 01/2023, Seite 3 ). |
1. Wie ist die „dringende Behandlungsnotwendigkeit“ definiert?
Unverändert muss ein Termin aus medizinischen Gründen dringend erforderlich sein. Bagatellerkrankungen, planbare Untersuchungen bzw. Vorsorgeuntersuchungen fallen nicht darunter.
MERKE | Die Feststellung einer Behandlungsnotwendigkeit und einer Terminvermittlung liegt allein in der Verantwortung und Zuständigkeit des Haus- bzw. Kinderarztes. |
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