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  • · Fachbeitrag · TSVG

    Hausarzt-Vermittlungsfall: Der Zuschlag fließt auch bei „No-Shows“

    | Ab dem 01.09.2019 erhalten Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte für die Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem Facharzt einen extrabudgetären Zuschlag zur Versichertenpauschale. Dieser wird auch gezahlt, wenn der Patient den Facharzttermin nicht wahrnimmt. |

     

    Abrechnungsvoraussetzungen

    KBV und Krankenkassen haben auf eine medizinische Definition des Begriffs „dringende Behandlungsnotwendigkeit“ verzichtet. Voraussetzung ist lediglich, dass der vermittelte Termin innerhalb von vier Kalendertagen (nicht Werktage!) nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt bzw. Kinder- und Jugendarzt liegt. Der Tag der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit zählt dabei nicht mit. Allerdings ist eine Plausibilitätsprüfung vorgesehen, wenn der Anteil dieser Fälle mehr als 15 Prozent beträgt.

     

    • Beispiel

    Stellt der Hausarzt eine dringende Behandlungsnotwendigkeit eines Patienten an einem Montag fest, muss der Facharzttermin spätestens für den Freitag derselben Woche vereinbart werden.