· Fachbeitrag · TSVG
Neupatienten ‒ Besonderheiten bei BAG und MVZ
| Ein Patient gilt im Sinne des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) als Neupatient, wenn er im aktuellen Quartal und den acht vorhergehenden Quartalen nicht in der Arztpraxis behandelt wurde. Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit mehreren Arztgruppen müssen jedoch Besonderheiten beachten. |
Vorbehandlung durch andere Arztgruppen der BAG/des MVZ
Nicht jeder Patient, der von einer Arztgruppe der BAG/des MVZ erstmals behandelt wurde, kann als Neupatient gekennzeichnet und (extrabudgetär) abgerechnet werden. Bei einer Behandlung durch andere Arztgruppen der BAG/des MVZ in Vorquartalen oder bei Behandlung durch mehr als zwei Arztgruppen gelten Einschränkungen. So gilt in einer BAG/einem MVZ mit mehreren Arztgruppen die Neupatienten-Regelung nur, wenn der Patient in den vorangegangenen acht Quartalen von weniger als zwei Arztgruppen behandelt wurde.
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Sachverhalt: Der im Quartal IV/2019 erstmals vom Hausarzt des MVZ behandelte Patient wurde im Quartal I/2019 bereits vom HNO-Arzt und dem Chirurgen des MVZ behandelt.
Folgerung: Der Patient gilt für den Hausarzt nicht als Neupatient, da er in den acht vorangegangenen Quartalen (Quartale IV/2017 bis III/2019) bereits von zwei Arztgruppen des MVZ behandelt wurde. Als Neupatient gilt dieser Versicherte dann frühestens wieder im Quartal II/2021. |
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