· Fachbeitrag · Verordnung
Podologische Therapie: G-BA erweitert Indikationen
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 20.02.2020 die Diagnosegruppen für die Verordnung von podologischer Therapie (medizinische Fußpflege) erweitert. Damit kann die medizinische Fußpflege künftig auch bei weiteren Indikationen als dem diabetischen Fußsyndrom verschrieben werden. |
Derzeit ist die Verordnung von Maßnahmen der podologischen Therapie noch ausschließlich bei einem diabetischen Fußsyndrom möglich. Mit dem Beschluss des G-BA sollen diese Maßnahmen auch bei Schädigungsbildern an Haut und Zehennägeln verordnet werden, die mit einem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind. Konkret gemeint ist damit die Schädigung als Folge
- einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder
- eines Querschnittsyndroms.
Unverändert ist vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie eine Eingangsdiagnostik notwendig. Zudem müssen künftig vor der ersten Verordnung immer ein dermatologischer und ein neurologischer Befund erhoben werden, in Abhängigkeit vom Ausmaß der Schädigung ggf. auch ein angiologischer oder muskuloskeletaler Befund. Der Beschluss wird vom Bundesgesundheitsministerium geprüft und tritt bei Nichtbeanstandung voraussichtlich zum 01.07.2020 in Kraft.