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  • · Fachbeitrag · Verordnungen

    „Pille danach“: Bei jungen Frauen auch auf Kassenrezept!

    | GKV-Versicherte haben gemäß § 27a SGB V Anspruch auf empfängnisverhütende, apothekenpflichtige Mittel, soweit diese ärztlich verordnet werden. Dieser Anspruch besteht auch für die „Pille danach“. Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr sind diese Mittel per Kassenrezept zu verschreiben. Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr müssen bei der Verordnung der Pille danach auf Kassenrezept die Zuzahlung leisten. Ältere Patientinnen erhalten auf Wunsch ein Privatrezept, was nach dem Wegfall der Rezeptpflicht für die Pille danach im März 2015 aber kaum vorkommen dürfte. |

     

    Für die Verordnung empfängnisverhütender Mittel, unabhängig davon, ob diese auf einem Kassen- oder Privatrezept erfolgt, ist die EBM-Nr. 01820 abzurechnen. Wird zusätzlich zu der Verordnung der „Pille danach“ eine Beratung durchgeführt, was in der Regel der Fall sein dürfte, können Hausärzte auch die Nrn. 01821 oder 01822 abrechnen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen. Sie haben

    • eine mindestens einjährige gynäkologische Weiterbildung absolviert oder